§ 9
§ 9 Streik und Aussperrung
Fassung: 1. Juli 1988 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 AÜG?
- Kernaussage§ 9 AÜG behandelt "Streik und Aussperrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Streik und Aussperrung
§ 9. Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 AÜG in einfachen Worten?
§ 9 AÜG behandelt "Streik und Aussperrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1988 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1988
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 11/2024 (NR: GP XXVII IA 3871/A AB 2453 S. 252. BR: AB 11435 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 111/2022 (NR: GP XXVII RV 1488 AB 1602 S. 167. BR: AB 11032 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 174/2021 (NR: GP XXVII RV 943 AB 1011 S. 115. BR: AB 10692 S. 929.)
- BGBl. I Nr 132/2021 (NR: GP XXVII IA 1667/A AB 910 S. 113. BR: AB 10677 S. 927.)
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Verweise
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