Bundesgesetze

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)

ASVGBundesgesetzFassung seit 22. Juli 2023RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008147 · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 460f

§ 460f Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 460f ASVG?

  • Kernaussage§ 460f ASVG behandelt "Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

§ 460f. (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

(3) Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Vollziehung der Gesetze, in denen ausdrücklich eine Mitarbeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehen ist. Die Datenverarbeitung erfolgt dabei insbesondere zu folgenden Zwecken: Erstellung ministerieller Berichte und Gutachten, Vorbereitung von Ministerialentwürfen und Regierungsvorlagen (inklusive Wirkungsorientierter Folgenabschätzung), Evaluierung von Gesetzesänderungen, Beantwortung parlamentarischer und nicht-parlamentarischer Anfragen, Durchführung ministerieller Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Budgets, Forschung und Statistik (etwa im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Pensionssystems) und Erfüllung EU-rechtlicher und internationaler (Berichts)Pflichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 460e
Nächster Paragraph§ 471f

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 460f ASVG in einfachen Worten?

§ 460f ASVG behandelt "Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2023
Fassung seit
22. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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