Bundesgesetze

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)

ASVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008147 · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 459

§ 459 Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 459 ASVG?

  • Kernaussage§ 459 ASVG behandelt "Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.

§ 459. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 458
Nächster Paragraph§ 459a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 459 ASVG in einfachen Worten?

§ 459 ASVG behandelt "Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. März 2024
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

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Verweise

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