§ 459
§ 459 Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 459 ASVG?
- Kernaussage§ 459 ASVG behandelt "Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.
§ 459. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 459 ASVG in einfachen Worten?
§ 459 ASVG behandelt "Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. März 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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