§ 424
§ 424 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 424 ASVG?
- Kernaussage§ 424 ASVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
§ 424. (1) Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.
(2) Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger (Dachverband) zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.
(3) Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG), BGBl. Nr. 1/1930, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.
(4) Abweichende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, welche im Rahmen der genannten Kompetenzartikel beschlossen wurden, über die Berücksichtigung solcher Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit treten, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen, hinter Absatz 3 zurück.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 424 ASVG in einfachen Worten?
§ 424 ASVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. April 2026
- Fassung seit
- 1. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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