§ 342d
§ 342d Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 342d ASVG?
- Kernaussage§ 342d ASVG behandelt "Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ärzten und in Vertragsgruppenpraxen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
§ 342d. (1) Zwischen dem Dachverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und ärzten bei Vertragsärztinnen und ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
(2) Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und ärzten für Vertragsärztinnen und ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 342d ASVG in einfachen Worten?
§ 342d ASVG behandelt "Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und ärzten und in Vertragsgruppenpraxen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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Verweise
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