§ 38
§ 38 Anordnung von Maßnahmen
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 APAG?
- Kernaussage§ 38 APAG behandelt "Anordnung von Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anordnung von Maßnahmen
§ 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn
(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:
(3) Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.
(4) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 APAG in einfachen Worten?
§ 38 APAG behandelt "Anordnung von Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
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Verweise
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