Bundesgesetze

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)

APAGBundesgesetzIn Kraft seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009615 · BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 36 Wirtschaftstreuhänder · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Teil

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

1. Teil

Allgemeines

Gegenstand und Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von

berechtigt sind.

(2) Dieses Bundesgesetz enthält:

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit anzuwenden, die Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 durchführen oder durchgeführt haben.

(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, mit Sitz in Österreich betreffend die Einhaltung prüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a SEGesetz (SEG), BGBl. I Nr. 67/2004, § 24 Abs. 4 SCEGesetz (SCEG), § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz (GenG), RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 3

§ 3 2. Teil

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

2. Teil

Organisation

Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Wirkungsbereich der APAB mit Sitz in Wien erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden.

(4) Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026)

§ 4

§ 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Aufgaben und Befugnisse der APAB

§ 4. (1) Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.

(2) Zu den Aufgaben der APAB zählen:

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 ist die APAB insbesondere berechtigt:

(4) Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAPSammelstelle) für die Informationen gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen.

(5) Die APAB ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen.

(6) Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 5

§ 5 Organe

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Organe

§ 5. Organe der APAB sind:

§ 6

§ 6 Vorstand

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Vorstand

§ 6. (1) Der Vorstand der APAB besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Finanzen bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(2) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Aufsichts- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden waren. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erfüllen.

(3) Mitglieder des Vorstandes müssen zudem in den für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) über entsprechende Kenntnisse verfügen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß WTBG 2017 oder die Fachprüfung für Revisoren gemäß GenRevG 1997 erfolgreich abgelegt haben.

(4) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden.

(5) Mitglieder des Vorstands müssen

(6) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 vorliegen; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

§ 7

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der APAB zu führen. Der Vorstand vertritt die APAB gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die APAB ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der APAB beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der APAB sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der APAB vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der APAB zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch auf der Website der APAB zu veröffentlichen.

(4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie APAB-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften andererseits zu erstellen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

§ 8

§ 8 Ende der Funktion als Vorstand

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Ende der Funktion als Vorstand

§ 8. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet

(2) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere

(4) Bei einem Ende der Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; § 6 Abs. 2 und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.

§ 9

§ 9 Aufsichtsrat

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Aufsichtsrat

§ 9. (1) Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 müssen erfüllt sein.

(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:

(5) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

§ 10

§ 10 Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates

§ 10. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.

(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

§ 11

§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 11. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 AktG ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Behördentätigkeit oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens- oder Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können, jedoch jedenfalls:

(3) Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß § 8 Abs. 3 auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.

(5) Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 Z 4 zuständig.

(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

(7) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist.

(8) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

§ 12

§ 12 Qualitätsprüfungskommission

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Qualitätsprüfungskommission

§ 12. (1) Zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfungen ist in der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission einzurichten.

(2) Die Qualitätsprüfungskommission besteht aus vierzehn ehrenamtlichen Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zehn Mitglieder, von denen zumindest sieben Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, vorzuschlagen.

(5) Die Qualitätsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Qualitätsprüfungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Qualitätsprüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der APAB und ist auf der Website der APAB zu veröffentlichen.

(6) Die Funktion eines Mitglieds der Qualitätsprüfungskommission endet:

(7) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied der Qualitätsprüfungskommission dem Aufsichtsrat frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.

(8) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission abzuberufen, wenn

§ 14

§ 14 Aufsicht über die APAB

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Aufsicht über die APAB

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die APAB dahin auszuüben, dass die APAB die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte der APAB über alle Angelegenheiten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einzuholen. Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der APAB hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und beschlussreife Entwürfe vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Verordnungen der APAB sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.

(4) Die APAB hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten (Jahresbericht). In diesem Bericht sind insbesondere ein Überblick über die Aufsichtstätigkeit, einschließlich der Gesamtergebnisse der Qualitätssicherungsprüfungen, und ein Überblick über Entwicklungen des Abschlussprüfungsmarkts aufzunehmen.

§ 15

§ 15 Personal

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Personal

§ 15. (1) Der Vorstand der APAB ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Dabei ist insbesondere eine ausreichende Zahl an Inspektoren vorzusehen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer zur APAB ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.

(2) Die APAB hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Arbeitnehmer für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.

(3) Für die Arbeitnehmer der APAB ist das b-glbg/">Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

§ 16

§ 16 Haftung für die Tätigkeit der APAB

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Haftung für die Tätigkeit der APAB

§ 16. (1) Für die von Organen und Bediensteten der APAB sowie von Mitgliedern der Qualitätsprüfungskommission in Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die APAB sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.

(2) Die APAB hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

(3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der APAB sowie von Mitgliedern der Qualitätsprüfungskommission Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.

(4) Die APAB und die Qualitätsprüfungskommission haben den Bund in Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach Abs. 1 und 3 zu unterstützen, soweit dies für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist. Dabei darf der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der jeweiligen betroffenen natürlichen oder juristischen Person nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der APAB über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

§ 17

§ 17 Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

§ 17. (1) Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß für

(2) Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.

(3) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassenen Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

§ 18

§ 18 Budget

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Budget

§ 18. (1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie einen Investitions- und Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr und hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) In die Plan-Gewinn-/Verlustrechnung sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartende Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Durch den Stellenplan ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen zu stehen.

(4) Das Budget für das nächste Geschäftsfahr sowie aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen sind dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat dieses Budget bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu genehmigen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der gesamten Aufwendungen oder Investitionen im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen entsprechende Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Budget bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 19

§ 19 Jahresabschluss

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Jahresabschluss

§ 19. (1) Das Geschäftsjahr der APAB ist das Kalenderjahr. Die APAB hat für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft zu prüfen.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

(5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht gemäß § 14 Abs. 4 der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist mindestens bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht auf der Website der APAB bereit zu halten.

§ 20

§ 20 Kosten der Aufsicht

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kosten der Aufsicht

§ 20. (1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind verursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:

(2) Mit dem Budget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

§ 21

§ 21 Finanzierung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Finanzierung

§ 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

(2) Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach

(3) Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.06. des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden.

(4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen.

(5) Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.

(6) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

(7) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für:

§ 22

§ 22 Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

§ 22. (1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.

§ 23

§ 23 3. Teil

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

3. Teil

Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück

Öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Qualitätssicherung

Regelungen für die interne Qualitätssicherung

§ 23. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen für die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(3) Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(4) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

§ 24

§ 24 Qualitätssicherungsprüfungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Qualitätssicherungsprüfungen

Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

§ 24. (1) Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen für die interne Qualitätssicherung eines Prüfungsbetriebs, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen, auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit zu prüfen.

(2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat zudem auf der Grundlage von ausgewählten Prüfungsunterlagen, für die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Beurteilung der

(3) Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.

(4) Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Informationen zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung werden diesfalls von der APAB zur Verfügung gestellt.

§ 25

§ 25 Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25. (1) Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Anzahl und Art der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.

(2) Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

§ 26

§ 26 Qualitätssicherungsprüfer

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Qualitätssicherungsprüfer

§ 26. (1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer erfolgt auf Antrag als

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2, eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen und keine Einschränkung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren.

(4) Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Abs. 3 vorliegen.

(5) Die APAB hat die anerkannten Qualitätssicherungsprüfer mit Angabe des Namens, der Adresse und des Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen.

(6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen. Liegen ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vor, hat die APAB eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen.

(7) Natürliche Personen als Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen als verantwortlicher Prüfer pro Kalenderjahr und zusätzlich über ihre kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung oder auf dem Gebiet der Prüfungsstandards im Ausmaß von mindestens 24 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren zu übermitteln. Bei Qualitätssicherungsprüfern gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst der Nachweis über ihre praktische Tätigkeit zusätzlich auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Ausmaß von mindestens drei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als verantwortlicher Prüfer innerhalb der vorangegangenen drei Jahre.

(8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn

(9) Abweichend von Abs. 8 hat die APAB die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid auf die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 einzuschränken, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nur in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erfüllt sind.

(10) Die Gültigkeit der vor dem Widerruf gemäß Abs. 8 oder der Einschränkung gemäß Abs. 9 durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.

§ 27

§ 27 Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer

§ 27. (1) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:

(2) Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(3) Verantwortliche natürliche Personen gemäß Abs. 1 Z 2 haben die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3.

(4) Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.

§ 28

§ 28 Qualifizierte Assistenten

Fassung: 1. Oktober 2016 bis laufend

Qualifizierte Assistenten

§ 28. Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.

§ 29

§ 29 Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

§ 29. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf

(2) Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potenziellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

(5) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung gemäß Abs. 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:

§ 30

§ 30 Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

§ 30. (1) Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig.

(2) Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfer haben gegenüber der APAB zu erklären, dass zwischen ihnen und dem jeweils zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der jeweils zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

§ 31

§ 31 Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 31. (1) Die Kosten der Qualitätssicherungsprüfung hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.

(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich in Form eines Fixhonorars zu vereinbaren und der APAB im Rahmen des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Honorierung des Qualitätssicherungsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an

(4) Die Auszahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers hat über die APAB zu erfolgen. Hierzu ist bei der APAB ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.

(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Abs. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der APAB zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen.

(6) Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung gemäß § 35 und Erhalt einer Kopie der Honorarnote das Honorar an den Qualitätssicherungsprüfer zu überweisen.

§ 32

§ 32 Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 32. (1) Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.

(3) Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung der APAB bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sowie der APAB zu übermitteln.

(4) Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß § 31 Abs. 5 zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

§ 33

§ 33 Mitwirkungspflichten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Mitwirkungspflichten

§ 33. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

§ 34

§ 34 Prüfbericht

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Prüfbericht

§ 34. (1) Der Qualitätssicherungsprüfer hat über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Die APAB hat eine Verordnung zu dem Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung des schriftlichen Prüfberichts zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Angaben im Prüfbericht zu regeln hinsichtlich:

(2) Prüfhemmnisse, die während einer Qualitätssicherungsprüfung aufgetreten sind, sind im schriftlichen Prüfbericht zu nennen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Qualitätssicherungsprüfung zu erläutern.

(3) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer an die APAB und an den der Qualitätssicherungsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder an die der Qualitätssicherungsprüfung unterzogene Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.

(4) Die APAB ist berechtigt, dem Qualitätssicherungsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.

§ 35

§ 35 Bescheinigung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Bescheinigung

§ 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zur

(2) Die APAB hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn

(3) Ist ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 1 (Entzug der Bescheinigung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(4) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abzuschließen ist, zu befristen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.

(5) Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bis zur Erteilung der Bescheinigung bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen und gegebenenfalls Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Fristablauf der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen und gegebenenfalls Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gesetzt werden.

(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs. 1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Sofern sich ein Verzicht ausschließlich auf eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 bezieht, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß Abs. 4 auszustellen. Diesfalls ist die ursprüngliche Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.

(7) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Fall einer Änderung der Firma gemäß § 17 UGB ist auf Antrag und unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung von der APAB auszustellen.

§ 36

§ 36 Vorläufige Bescheinigung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Vorläufige Bescheinigung

§ 36. (1) Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur

(2) Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2, bei Erfüllung der gemäß Art. 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Abs. 2 kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des § 29 beantragen. Hiefür hat die APAB im Sinne der §§ 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen.

(4) Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 3 erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum Ablauf der Befristung eine Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abs. 1 abgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

§ 38

§ 38 Anordnung von Maßnahmen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Anordnung von Maßnahmen

§ 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn

(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:

(3) Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.

(4) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.

§ 39

§ 39 Versagung der Bescheinigung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Versagung der Bescheinigung

§ 39. (1) Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.

(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.

§ 40

§ 40 Widerruf der Bescheinigung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Widerruf der Bescheinigung

§ 40. (1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Widerruf der Bescheinigung beantragt werden.

(2) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu erteilen war, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.

(3) Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.

§ 41

§ 41 Entzug der Bescheinigung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Entzug der Bescheinigung

§ 41. (1) Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft

(2) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entziehen ist, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register ist von Amts wegen zu berichtigen.

(3) Ab Entzug der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.

(4) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 Z 1 oder 3 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß § 35 auszustellen und die Einschränkung der Bescheinigung im öffentlichen Register gemäß § 54 ersichtlich zu machen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls unverzüglich zurückzustellen.

§ 42

§ 42 Erlöschen der Bescheinigung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Erlöschen der Bescheinigung

§ 42. (1) Die Bescheinigung erlischt gleichzeitig mit dem Ruhen, der Suspendierung oder dem Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 114 bis 123 WTBG 2017 oder mit dem Widerruf der Zulassung als Revisor oder dem Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(2) Die Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 erlischt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.

§ 43

§ 43 Inspektionen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

3. Abschnitt

Inspektionen

Gegenstand von Inspektionen

§ 43. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Im Fall von festgestellten Mängeln in der letzten Qualitätssicherungsprüfung oder in der laufenden Inspektion oder im Zusammenhang mit Anfragen zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 78 können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen werden.

(3) Bei Inspektionen festgestellte Mängel in der internen Qualitätssicherung eines zu überprüfenden Abschlussprüfers oder einer zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sind dem folgenden Qualitätssicherungsprüfer zur Kenntnis zu bringen.

§ 44

§ 44 Intervalle von Inspektionen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Intervalle von Inspektionen

§ 44. Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen.

§ 45

§ 45 Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse

§ 45. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die beabsichtigen eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchzuführen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 annehmen. Die erstmalige Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse ist vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unverzüglich der APAB anzuzeigen.

(2) Die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Für die neuerliche Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gleichzeitig mit dem Transparenzbericht gemäß § 55 zu übermitteln.

§ 46

§ 46 Bestellung von Inspektoren

Fassung: 1. Oktober 2016 bis laufend

Bestellung von Inspektoren

§ 46. Bei der Bestellung von Inspektoren ist Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Werden Sachverständige zur Erfüllung spezifischer Aufgaben beigezogen, sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.

§ 47

§ 47 Umfang der Inspektion

Fassung: 1. Oktober 2016 bis laufend

Umfang der Inspektion

§ 47. Die Inspektionen erstrecken sich auf die in Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche sowie die in Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Grundsätze und Verfahren für die interne Qualitätssicherung.

§ 48

§ 48 Informationsrecht

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Informationsrecht

§ 48. Die APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.

§ 49

§ 49 Maßnahmen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Maßnahmen

§ 49. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.

§ 50

§ 50 Inspektionsbericht

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Inspektionsbericht

§ 50. (1) Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen.

(2) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hat nach Erhalt des Inspektionsberichts die Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen oder der sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgane jener Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die er oder sie bestellt ist, darüber zu informieren, dass eine Inspektion stattgefunden hat. Diese Vorsitzenden haben wesentliche, das jeweilige Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffende, Feststellungen in der nächstfolgenden Sitzung zu erörtern.

(3) Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, der bzw. die Abschlussprüfungen ausschließlich bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, hat die APAB auf Antrag sowie nach Maßgabe des § 35 eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

§ 51

§ 51 Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

4. Abschnitt

Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung

Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung

§ 51. (1) Wird ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, sind der APAB auf Verlangen die relevanten vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Offenlegung hat auch Unterlagen von den betreffenden EUAbschlussprüfern oder EUPrüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWRVertragsstaat oder einem Drittstaat oder Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften zu umfassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch sämtliche für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere.

(2) Die APAB kann die jeweils zuständige Stelle gemäß § 72 ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von EUAbschlussprüfern oder EUPrüfungsgesellschaften für die Zwecke der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten geprüft, so kann die APAB verlangen, dass die jeweils zuständigen Stellen der Drittstaaten im Rahmen der in § 78 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.

(4) Abweichend von Abs. 3 trägt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 78 verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesen Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit den Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden können, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Maßnahmen, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, durchgeführt hat. Im Fall anderer, als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen Drittstaats entstandener, rechtlicher Hindernisse, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses enthalten.

(5) Ist es einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht möglich von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführte Prüfungstätigkeiten zu überprüfen oder zu dokumentieren, hat der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft geeignete Maßnahmen, wie gegebenenfalls direkte oder im Wege einer Auslagerung durchgeführte zusätzliche Prüfungstätigkeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft, zu ergreifen nd die APAB entsprechend zu unterrichten.

§ 52

§ 52 Registrierung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

5. Abschnitt

Registrierung

Öffentliches Register

§ 52. (1) Die APAB hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen, zu führen. Unter besonderen Umständen kann die APAB von den Anforderungen der §§ 53 und 54 hinsichtlich der Offenlegung abweichen. Dies ist nur insofern zulässig, um eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person zu verringern.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Im öffentlichen Register ist die APAB als zuständige Stelle für die Zulassung als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft, Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen, Sanktionen und die übrige öffentliche Aufsicht zu nennen.

(4) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, EUAbschlussprüfer, EUPrüfungsgesellschaften, Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers erforderlichen Informationen gemäß § 53 und § 54 und jede Änderung dieser Informationen der APAB unverzüglich unter Anschluss entsprechender Nachweise elektronisch oder in Papierform zu melden. Die APAB hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(5) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(6) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer, die jeweilige Prüfungsgesellschaft, der jeweilige EUAbschlussprüfer, die jeweilige EUPrüfungsgesellschaft, der jeweilige Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die jeweilige Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft verantwortlich.

(7) Das öffentliche Register ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Die APAB kann jedoch andere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen zulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.

(8) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:

§ 53

§ 53 Registrierung von Abschlussprüfern

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Registrierung von Abschlussprüfern

§ 53. (1) Für Abschlussprüfer hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:

(2) EUAbschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 69 zugelassen wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Drittstaaten-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 74 zugelassen oder gemäß § 75 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Abschlussprüfer aus Drittstaaten für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 54

§ 54 Registrierung von Prüfungsgesellschaften

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Registrierung von Prüfungsgesellschaften

§ 54. (1) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:

(2) EUPrüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 70 anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 76 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 55

§ 55 Transparenzbericht

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

6. Abschnitt

Transparenzbericht

Jährlicher Transparenzbericht

§ 55. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu übermitteln.

(2) Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 5 und Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

§ 56

§ 56 Fortbildung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

7. Abschnitt

Fortbildung

Kontinuierliche Fortbildung

§ 56. (1) Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 22 und § 23 WTBG 2017 oder des § 16 GenRevG 1997 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 Stunden haben zumindest 60 Stunden die Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie die Abschlussprüfung zu umfassen.

(2) Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Abs. 1 auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung zusätzlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.

(3) Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Abs. 1, haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres einen schriftlichen Nachweis über die im vorherigen Kalenderjahr absolvierte Fortbildung an die APAB zu übermitteln. Der Nachweis hat eine Aufgliederung der Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls des Abs. 2 zu enthalten. Dieser Meldepflicht kann entsprochen werden, indem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, gesammelt der APAB übermittelt.

(4) Die APAB hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur kontinuierlichen Fortbildung und deren Meldung zu regeln. Die APAB hat vor Erlassung dieser Verordnung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband anzuhören. Die Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:

§ 57

§ 57 Standardsetzung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

8. Abschnitt

Standardsetzung

Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards

§ 57. (1) Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands entwickelte Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedürfen der Zustimmung der APAB, sofern diese nicht durch Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder durch Zustimmung des Bundesministers für Finanzen genehmigt werden.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet die gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 oder SpG jeweils anzuwendenden Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuhalten.

§ 58

§ 58 Meldepflichten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

9. Abschnitt

Meldepflichten

Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

§ 58. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurücktreten oder abberufen oder enthoben wurden. Die Meldungen müssen elektronisch oder in Papierform unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Abberufung oder Enthebung erfolgen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB die Einstellung ihres Betriebs zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuzeigen.

§ 60

§ 60 Meldepflichten von Interessenvertretungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Meldepflichten von Interessenvertretungen

§ 60. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für zugelassene Revisoren und anerkannte Revisionsverbände haben der APAB folgende Änderungen unverzüglich elektronisch oder in Papierform zu melden:

§ 61

§ 61 Untersuchungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

10. Abschnitt

Untersuchungen

Untersuchungsbefugnisse

§ 61. (1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDVDatenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Verpflichtungen aufzudecken oder zu verhindern.

(2) Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des § 30 erfüllen.

(3) Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon erstellen zu lassen.

§ 62

§ 62 Sanktionen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

11. Abschnitt

Sanktionen

Sanktionsbefugnisse

§ 62. (1) Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und gegen §§ 269 bis 275 UGB, § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SEG, § 24 Abs. 4 SCEG, § 24c Abs. 6 GenG, folgende Sanktionen zu verhängen:

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 8 ist von der APAB ein Bescheid zu erlassen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann der von der öffentlichen Erklärung betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft oder das betroffene Unternehmen von öffentlichem Interesse, das der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der, mit einem entsprechenden öffentlichen Interesse zu begründenden, Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Fall die Einleitung eines solchen Verfahrens und auf Antrag des Betroffenen eine entsprechende Stellungnahme des Betroffenen in gleicher Weise zu veröffentlichen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website der APAB zu entfernen.

§ 63

§ 63 Bemessung von Sanktionen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Bemessung von Sanktionen

§ 63. Bei der Festsetzung der Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

§ 64

§ 64 Bekanntmachung von Sanktionen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Bekanntmachung von Sanktionen

§ 64. (1) Die APAB hat auf ihrer Website alle verhängten Sanktionen zu veröffentlichen, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder die entsprechende Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, unverzüglich nachdem die belangte natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit über diese Entscheidung informiert wurde. Dabei ist die Art des Verstoßes zu nennen.

(2) Die APAB hat Sanktionen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten

(3) Die APAB sorgt dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich bleibt. Längstens nach zehn Jahren ist eine Bekanntmachung zu löschen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:

§ 65

§ 65 Geldstrafen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Geldstrafen

§ 65. (1) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

(4) Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.

(5) Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 vstg/">Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

(6) Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(7) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 66

§ 66 Meldung von Verstößen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Meldung von Verstößen

§ 66. (1) Die APAB hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen anzuzeigen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

§ 67

§ 67 Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen

§ 67. (1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.

(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.

§ 68

§ 68 Marktüberwachung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

12. Abschnitt

Marktüberwachung

Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt

§ 68. (1) Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.

(2) Für die Zwecke der Marktüberwachung ist die APAB berechtigt, von Unternehmen von öffentlichem Interesse alle erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen im Zusammenhang mit prüfungsrelevanten Verpflichtungen einzuholen.

§ 69

§ 69 2. Hauptstück

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

2. Hauptstück

Europäische und internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

EUAbschlussprüfer und EUPrüfungsgesellschaften

Zulassung von EUAbschlussprüfern

§ 69. (1) EUAbschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von

(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:

(3) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EUAbschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EUAbschlussprüfers zu informieren.

(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(5) Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind transparent und vorhersehbar zu definieren.

§ 70

§ 70 Anerkennung von EUPrüfungsgesellschaften

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Anerkennung von EUPrüfungsgesellschaften

§ 70. (1) EUPrüfungsgesellschaften haben für die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen einen Antrag auf Anerkennung an die APAB zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis über die aufrechte Registrierung im Herkunftsmitgliedstaat und eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.

(2) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 1 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Anerkennung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EUPrüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EUPrüfungsgesellschaft zu informieren.

(3) Eine anerkannte EUPrüfungsgesellschaft ist zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt, wenn der verantwortliche Prüfer ein Abschlussprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener EUAbschlussprüfer ist.

(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

§ 71

§ 71 Europäische Kooperation

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Europäische Kooperation

Meldung zum Wegfall der Bescheinigung

§ 71. Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWRVertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 72

§ 72 Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWRVertragsstaaten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWRVertragsstaaten

§ 72. (1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit den zuständigen Stellen der anderen EWRVertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht Amtshilfe zu leisten. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn

(2) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaats übermittelten Informationen dürfen von der APAB nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWRVertragsstaats ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.

(3) Ersuchen der APAB sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWRVertragsstaates durch die APAB sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.

(4) Bei der Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWRVertragsstaaten ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der APAB dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die APAB dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.

(5) Empfangene personenbezogene Daten sind von der APAB zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt, deren Beschaffung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus hat die APAB die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.

(6) Erlangt die APAB Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWRVertragsstaats gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWRVertragsstaates mitzuteilen. Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWRVertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchzuführen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten.

(7) Die APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWRVertragsstaaten Untersuchungen gemäß § 61 einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWRVertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den Verschwiegenheitsbestimmungen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn

§ 73

§ 73 Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen

§ 73. (1) Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Demnach gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der EUAbschlussprüfer oder die EUPrüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß § 70 anerkannte EUPrüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

(2) Bei der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung darf die APAB dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der oder die die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.

(3) Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWRVertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich gehandelt, dürfen dem EUAbschlussprüfer oder der EU-Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.

(4) Ist ein Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung als EUAbschlussprüfer oder EUPrüfungsgesellschaft registriert und erteilt dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse oder Zusicherungsvermerke in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1, unterliegt der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

§ 74

§ 74 Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

3. Abschnitt

Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften

Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern

§ 74. (1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von

(2) Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.

(3) Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

§ 75

§ 75 Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat

§ 75. (1) Drittstaaten-Abschlussprüfer, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen EWRVertragsstaats, dessen übertragbare Wertpapiere oder andere von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:

(3) Die APAB darf einen Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit

(4) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung zum Zweck der Abschlussprüfung oder zum Zweck der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen.

(5) Registrierte Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. Die APAB hat die Eintragung im Register mit Bescheid zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(6) Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1, die von Drittstaaten-Abschlussprüfern erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 53 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.

§ 76

§ 76 Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat

§ 76. (1) Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWRVertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:

(3) Die APAB darf eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit

(4) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen.

(5) Registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück. Die APAB hat die Eintragung im Register mit Bescheid zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(6) Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1, die von Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.

§ 77

§ 77 Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

§ 77. (1) Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts sowie einer Kooperationsvereinbarung gemäß Abs. 2 einen gemäß § 75 registrierten Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine gemäß § 76 registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft von der öffentlichen Aufsicht gemäß § 75 Abs. 5 oder § 76 Abs. 5 ganz oder teilweise ausnehmen. Von der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen und Inspektionen kann die APAB diesen Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft nur ausnehmen, sofern dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft bereits während der vorangegangenen drei Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen EWRVertragsstaat oder in einem Drittstaat unterworfen wurde.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die APAB hat der Europäischen Kommission die Hauptpunkte der getroffenen Kooperationsvereinbarungen mitzuteilen.

§ 78

§ 78 Kooperation mit Drittstaaten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

4. Abschnitt

Kooperation mit Drittstaaten

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten

§ 78. (1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.

(2) Die APAB kann die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten, die sich im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, erlauben und Untersuchungs- oder Inspektionsberichte im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen von Drittstaaten weitergeben, sofern

(3) Die Europäische Kommission entscheidet über die Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die APAB hat die zur Einhaltung der Entscheidung der Europäischen Kommission gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit schließen, welche sicherstellen, dass

(5) Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWRVertragsstaat dürfen von der APAB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

(6) Bei der Offenlegung von Informationen aus Drittstaaten oder gegenüber Drittstaaten sind Art. 37 und Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.

§ 79

§ 79 4. Teil

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

4. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Mitteilungen an die Europäische Kommission

§ 79. (1) Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.

§ 80

§ 80 Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 80. (1) Alle Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der APAB auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die APAB von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der APAB auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die APAB von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen öffentliche bestellten Wirtschaftsprüfer zu verständigen und auf Verlangen der APAB jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände haben auf Verlangen der APAB für die Zwecke des § 36 Abs. 3 jederzeit Auskunft zu erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die APAB hat mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Revisor und in Bezug auf die Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 zusammenzuarbeiten. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit ist den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung zu tragen, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Die APAB hat diesbezüglich mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen zusammenzuarbeiten.

(5) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung haben einen begründeten Verdacht auf Vorliegen von wesentlichen Mängeln in der internen Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft der APAB mitzuteilen. Diese hat der FMA, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann eine Untersuchung nach § 61 durchgeführt wird.

(6) Die APAB und die FMA haben im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und sind zu diesem Zweck zum Informationsaustausch befugt. In diesem Rahmen können allgemeine Informationen, Tatsachen und Bewertungen sowie insbesondere Ermittlungs- und Verfahrensergebnisse ausgetauscht werden, sofern dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben voraussichtlich erforderlich ist. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch können auf Ersuchen einer Behörde oder unaufgefordert erfolgen, sofern die übermittelnde Behörde die Weiterleitung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Behörde als voraussichtlich erforderlich beurteilt. Der Informationsaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung unterliegt keinen gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen.

(7) Sofern der APAB im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben konkrete Anhaltspunkte für schwere Verstöße eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers gegen die Bestimmungen des WTBG 2017 oder eines zugelassenen Revisors gegen die Bestimmungen des GenRevG 1997 und auf deren Grundlage ergangener Rechtsakte sowie berufsrechtlicher Richtlinien, Gutachten und Grundsätze zur Kenntnis gelangen, ist die APAB verpflichtet, diese Verstöße der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zum Zweck der Ausübung ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten anzuzeigen.

(8) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

§ 81

§ 81 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 81. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 82

§ 82 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 82. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 83

§ 83 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 83. Die APAB ist von sämtlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

§ 84

§ 84 Übergangsbestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 84. (1) Die APAB gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der APAB beginnt mit 1. Oktober 2016. Die Qualitätskontrollbehörde und der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen haben der APAB spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Akten und Datenbestände zu übergeben. Das gesamte Vermögen des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen geht mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB auf die APAB über.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die für die Bestellung des ersten Vorstandes der APAB erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

(3) Der erste Vorstand hat innerhalb des ersten Geschäftsjahres eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen.

(5) Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben, für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.

(6) Das Budget gemäß § 18 für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. Dezember 2016 zu beschließen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband haben für 2016 einen Beitrag von 250 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.

(8) Die Vorauszahlungen für Inspektionen sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu leisten, die im Kalenderjahr 2015 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben. Für Zwecke der Ermittlung des Vorauszahlungsbetrages haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 15. Oktober 2016 die Anzahl ihrer Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Kalenderjahr 2015 und die Honorarsumme für abgerechnete Abschlussprüfungsaufträge im Kalenderjahr 2015 für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse an die APAB zu melden. Der Vorauszahlungsbetrag ist unter Zugrundelegung der Berechnung gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 8 zu ermitteln. Die ermittelten Einzelbeträge sind um 50 vH zu kürzen und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Geschäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß § 21 Abs. 4 von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.

(10) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Vermögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.

(11) Die nach den Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), BGBl. Nr. 84/2005 anerkannten Qualitätsprüfer gelten mit dem Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Diese haben, wenn sie nach Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB Qualitätssicherungsprüfungsaufträge annehmen wollen, den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 zu entrichten.

(12) Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Bescheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheinigung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Bescheinigungen enthaltene Befristung gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätestens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate verlängert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Bescheinigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.

(13) Die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem A-QSG sind von der APAB weiterzuführen. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.

(14) Für die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 18c Abs. 2 A-QSG Amtsparteistellung innehatte, kommt der APAB diese Amtsparteistellung zu.

(15) Die Qualitätskontrollbehörde ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.

(16) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.

(17) Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018.

(18) Die Funktionsperiode der vom Aufsichtsrat gemäß § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission endet mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026. Der Aufsichtsrat hat rechtzeitig die neuen Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.

(19) Gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer gelten als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und sind von Amts wegen gemäß § 26 Abs. 5 auf der Website der APAB zu veröffentlichen. Soweit eine Prüfungsgesellschaft gemäß § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt wurde, gelten jene natürlichen Personen, deren Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer die Grundlage für die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft bildeten, als verantwortliche natürliche Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2.

(20) Für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 ist bis zum 31. Dezember 2025 die Voraussetzung über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen gemäß § 26 Abs. 3 zu verfügen nicht erforderlich.

(21) Gemäß § 35 und § 36 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2016, erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen gelten als Bescheinigungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 und sind unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.

(22) Bei einem Antrag auf eine vorläufige Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2028 hat die APAB die Befristung gemäß § 36 Abs. 3 auf 36 Monate auszuweiten.

(23) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 gemäß WTBG 2017 öffentlich bestellt oder gemäß GenRevG 1997 zugelassen wurden, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen.

(24) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen, sofern sie bis zum 1. Jänner 2026 öffentlich bestellt bzw. zugelassen werden oder wurden.

(25) EUAbschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die vor dem 1. Jänner 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 zugelassen wurden, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2.

(26) EUAbschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die zum 1. Jänner 2024 das in § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen haben, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Jänner 2026 abschließen werden.

(27) In Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Jänner 2025 und dem 31. Dezember 2030 beginnen, hat die APAB abweichend von § 75 und § 76 Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften gemäß § 76 in das Register gemäß §§ 52 bis 54 mit einem Verweis auf die gegenständliche Übergangsbestimmung einzutragen, sofern der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der APAB die folgenden Informationen vorlegt:

§ 85

§ 85 Inkrafttreten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Inkrafttreten

§ 85. (1) § 23 bis § 78 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) § 73 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1 und 2 und § 79 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1 und 2 und § 64 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 4 und 6, § 52 Abs. 8, § 64 Abs. 4 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die APAB hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAPSammelstelle gemäß Art. 13a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und ESAPSammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen ist.

§ 86

§ 86 Außerkrafttreten

Fassung: 12. August 2016 bis laufend

Außerkrafttreten

§ 86. Das A-QSG und die Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, treten mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.

§ 87

§ 87 Vollziehung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Vollziehung

§ 87. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.