Bundesgesetze

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)

APAGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009615 · BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 36 Wirtschaftstreuhänder · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Mitwirkungspflichten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 APAG?

  • Kernaussage§ 33 APAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitwirkungspflichten

§ 33. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 APAG in einfachen Worten?

§ 33 APAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

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