Bundesgesetze

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)

APAGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009615 · BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 36 Wirtschaftstreuhänder · Original im RIS öffnen

§ 77

§ 77 Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 77 APAG?

  • Kernaussage§ 77 APAG behandelt "Ausnahmen bei Gleichwertigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

§ 77. (1) Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts sowie einer Kooperationsvereinbarung gemäß Abs. 2 einen gemäß § 75 registrierten Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine gemäß § 76 registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft von der öffentlichen Aufsicht gemäß § 75 Abs. 5 oder § 76 Abs. 5 ganz oder teilweise ausnehmen. Von der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen und Inspektionen kann die APAB diesen Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft nur ausnehmen, sofern dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft bereits während der vorangegangenen drei Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen EWRVertragsstaat oder in einem Drittstaat unterworfen wurde.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die APAB hat der Europäischen Kommission die Hauptpunkte der getroffenen Kooperationsvereinbarungen mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 APAG in einfachen Worten?

§ 77 APAG behandelt "Ausnahmen bei Gleichwertigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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