§ 21
§ 21 Finanzierung
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 APAG?
- Kernaussage§ 21 APAG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Finanzierung
§ 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
(2) Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach
(3) Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.06. des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden.
(4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen.
(5) Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.
(6) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
(7) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 APAG in einfachen Worten?
§ 21 APAG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 20:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
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