Bundesgesetze

Amtshaftungsgesetz

Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG)

AHGBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000227 · BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 · 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 AHG?

  • Kernaussage§ 13 AHG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 14

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 AHG in einfachen Worten?

§ 13 AHG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:31
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)
  • BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 4Gesetze 0Treffer 4

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
  • OGH1
  • Verfassungsgerichtshof (VfGH)1

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.