Bundesgesetze

Amtshaftungsgesetz

Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG)

AHGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1982RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000227 · BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 · 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Juli 1982 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 AHG?

  • KernaussageArt. 2 AHG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 204/1982, zu § 7, BGBl. Nr. 20/1949)

§ 7. des Amtshaftungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes findet auf Schäden, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind, keine Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17
Nächster ParagraphArt. 3 Artikel III

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 AHG in einfachen Worten?

Art. 2 AHG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1982 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2022
Fassung seit
1. Juli 1982
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)
  • BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

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Verweise

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