Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. Juli 1982 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 AHG?
- KernaussageArt. 2 AHG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 204/1982, zu § 7, BGBl. Nr. 20/1949)
§ 7. des Amtshaftungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes findet auf Schäden, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind, keine Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 AHG in einfachen Worten?
Art. 2 AHG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1982 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2022
- Fassung seit
- 1. Juli 1982
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)
- BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
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Verweise
Rückverweise
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