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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Haftpflicht
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
I. Abschnitt
Haftpflicht
§ 1. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung im folgenden Rechtsträger genannt haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Art. 11 § 2
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren
Fassung: 12. Februar 1993 bis laufend
Anhängige Verfahren
(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1993, zu § 9, BGBl. Nr. 20/1949)
§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
(5) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
(6) Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
Art. 8 § 2
Art. 8 § 2 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 9 Abs. 2, BGBl. Nr. 20/1949)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu treffen sind.
(2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.
(3) Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 3
§ 3
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
Art. 8 § 3
Art. 8 § 3 Verwaltungsmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 9 Abs. 2, BGBl. Nr. 20/1949)
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Februar 1949 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Februar 1949 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Juli 1982 bis laufend
§ 8
§ 8 Verfahren
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
II. Abschnitt
Verfahren
§ 8. (1) Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.
(2) Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.
§ 9
§ 9
Fassung: 1. März 1993 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
§ 14
§ 14
Fassung: 1. Februar 1949 bis laufend
§ 15
§ 15 Schlussbestimmungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
(3) § 8 Abs. 1 und § 13 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 16
§ 16
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 1. Februar 1949 bis laufend
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. Juli 1982 bis laufend
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 29. Dezember 1984 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 537/1984, zu § 3, BGBl. Nr. 20/1949)
Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Art. 40
Art. 40 Artikel XL
Fassung: 1. August 1989 bis laufend
Artikel XL
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 1, 6, 8, 9 und 10, BGBl. Nr. 20/1949)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 41
Art. 41 Artikel XLI
Fassung: 1. August 1989 bis laufend