Web-basierter Elektronischer Rechtsverkehr

Web-basierter Elektronischer Rechtsverkehr, kurz webERV, ist die internetbasierte Form des österreichischen Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Gemeint ist die gesicherte elektronische Übermittlung von Schriftsätzen, Beilagen und gerichtlichen Erledigungen zwischen Verfahrensbeteiligten und der Justiz. Der ERV ersetzt dabei nicht das Verfahrensrecht, sondern ist der rechtlich geregelte Übermittlungsweg für Eingaben an Gerichte und für Zustellungen durch Gerichte.

Was der ERV rechtlich ist

Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 89a bis 89d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG). Dort ist geregelt, dass Eingaben und Erledigungen nach Maßgabe einer Verordnung elektronisch eingebracht und zugestellt werden können. Für Eingaben im ERV gelten grundsätzlich die Regeln über schriftliche Eingaben. Sie entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit; Gleichschriften und Rubriken sind dabei nicht erforderlich, soweit das Gericht nötige Ausdrucke selbst herstellt.

Die technischen und organisatorischen Einzelheiten regelt die ERV 2021. Sie bestimmt insbesondere, auf welchen Wegen die elektronische Übermittlung erfolgt, welche Anforderungen für Beilagen gelten und wie Übermittlungsstellen eingebunden sind.

Wie der webERV in der Praxis funktioniert

Der webERV ist keine gewöhnliche Übermittlung per E-Mail. E-Mails sind im ERV gerade nicht der vorgesehene Übermittlungsweg. Der ERV ist vielmehr ein strukturiertes System der Justiz, in dem Eingaben in festgelegten Formaten übermittelt und von den Gerichten automatisiert weiterverarbeitet werden können.

Rechtlich wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • Eingaben: etwa Klagen, Exekutionsanträge, Firmenbuch- oder Grundbuchanträge, Rechtsmittel und sonstige Schriftsätze;
  • Beilagen: Urkunden und sonstige Dokumente, die einer Eingabe angeschlossen werden;
  • Erledigungen: gerichtliche Schriftstücke, die im Rückverkehr elektronisch zugestellt werden.

Die Übermittlung kann nach der ERV 2021 im Regelfall über eine Übermittlungsstelle oder in bestimmten Bereichen über JustizOnline erfolgen. Inhaltlich bedeutet das: Der Nutzer übermittelt nicht frei formulierte E-Mails an ein Gericht, sondern verwendet die dafür vorgesehenen technischen Zugänge und Formate.

Wer den ERV verwenden muss

Für manche Berufsgruppen ist die Teilnahme am ERV rechtlich besonders bedeutsam. Rechtsanwälte müssen nach § 9 Abs. 1a RAO für die notwendigen Einrichtungen sorgen, um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen. Im Firmenbuchrecht wird diese Pflicht in § 35a FBG ausdrücklich vorausgesetzt.

In der Praxis ist der ERV vor allem für berufsmäßige Parteienvertreter und sonstige regelmäßig einbringende Stellen relevant, etwa bei Eingaben an Zivilgerichte sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren. Für Privatpersonen besteht demgegenüber nicht allgemein eine Pflicht, Schriftsätze nur elektronisch einzubringen. Ob ein bestimmter Antrag elektronisch gestellt werden kann oder gestellt werden muss, hängt vom jeweiligen Verfahrensbereich und den dafür geltenden Sonderregeln ab.

Welche Vorteile und Folgen der ERV hat

Der größte praktische Vorteil ist die sichere und rasche Einbringung. Wer einen Schriftsatz zulässig im ERV einbringt, kommuniziert auf einem gesetzlich anerkannten Weg mit dem Gericht. Dazu kommt die Möglichkeit des elektronischen Rückverkehrs: gerichtliche Entscheidungen, Ladungen oder sonstige Erledigungen können elektronisch zugestellt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Der ERV ist aber nicht bloß ein Komfortinstrument. Für zur Nutzung verpflichtete Teilnehmer kann die Nichtverwendung rechtliche Folgen haben. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur Nutzung des ERV nicht bloß eine unverbindliche Ordnungsvorschrift; eine außerhalb des ERV eingebrachte Eingabe kann daher ein Verbesserungsverfahren auslösen und bei ausbleibender Verbesserung zurückgewiesen werden.

Technische Form ersetzt nicht den Inhalt

Auch im webERV muss eine Eingabe inhaltlich vollständig und verfahrensrechtlich korrekt sein. Der elektronische Weg heilt also keine inhaltlichen Mängel. Er ersetzt nur Papier und Postweg durch ein rechtlich geregeltes elektronisches Verfahren.

Wesentlich ist außerdem, dass die Authentizität und Integrität der Übermittlung gesichert sein müssen. Das GOG erlaubt dafür entweder eine geeignete elektronische Signatur oder ein anderes sicheres Verfahren, wenn die Verordnung dies vorsieht. Die ERV 2021 arbeitet daher mit geregelten technischen Standards und Schnittstellen statt mit frei gestaltbarer Kommunikation.

Abgrenzung zu JustizOnline und zur elektronischen Zustellung

webERV wird in der Praxis oft als Sammelbegriff für die internetbasierte Nutzung des ERV verwendet. Rechtlich maßgeblich ist aber der Elektronische Rechtsverkehr nach dem GOG und der ERV 2021. JustizOnline ist ein digitales Serviceportal der Justiz, über das in bestimmten Fällen ebenfalls Eingaben oder Abfragen möglich sind. Nicht jede digitale Justizfunktion ist daher automatisch „webERV“ im engeren Sinn.

Vom allgemeinen elektronischen Zustellwesen nach dem Zustellgesetz ist der ERV ebenfalls zu unterscheiden. Der ERV ist ein spezieller, gerichtsbezogener Kommunikationsweg. Soweit das GOG darauf verweist, greifen für elektronische Zustellungen aber auch Regeln des Zustellrechts.

Quellen

  • §§ 89a bis 89d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RIS.
  • Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021, RIS.
  • § 9 Abs. 1a Rechtsanwaltsordnung (RAO), RIS.
  • § 35a Firmenbuchgesetz (FBG), RIS.
  • Bundesministerium für Justiz, Elektronischer Rechtsverkehr (ERV), justiz.gv.at.
  • Jenny/Rastegar, Elektronischer Rechtsverkehr, Lexis Briefings, LexisNexis Österreich, Stand Februar 2026.
  • Mayr (Hrsg.), Handbuch des europäischen Zivilverfahrensrechts, 2. Auflage, MANZ Verlag Wien 2023.
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