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Auch Wandelschuldverschreibung genannt, gibt dem Inhaber das Recht zu einer bestimmten Zeit statt der Rückzahlung der Schuldsumme den Umtausch in Aktien zu einem vorher festgelegten Kurs zu verlangen. Es wird ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt. Der Anleger hat also ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung des Betrages oder Umtausch in Aktien. Der Beschluss der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erfordert die Zustimmung der HV doppelte Mehrheit 50% der Stimmen und 75% des anwesenden Kapitals. Aktienrechtliches Instrument um den Bezug zu ermöglichen ist eine bedingte Kapitalerhöhung § 174 Abs 4 AktG.