Bezugsrecht ist das Recht jedes Aktionärs, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen und junge Aktien entsprechend seinem bisherigen Anteil am Grundkapital zu beziehen. Das Bezugsrecht kann im Kapitalerhöhungsbeschluss mit Dreiviertel Mehrheit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Aus technischen Gründen wird meistens im Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Aktionäre erhalten so ein mittelbares Bezugsrecht.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bezugsrecht/bezugsrecht.htm 19.09.2014