Verordnung (EU) 2016/1011: Referenzwerte, Benchmarks

Die Verordnung (EU) 2016/1011 ist die unionsrechtliche Grundregelung für Referenzwerte, also Benchmarks, die in Finanzinstrumenten, Finanzverträgen oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten, ohne dass es dafür erst einer innerstaatlichen Umsetzung wie bei einer Richtlinie bedarf.

Was regelt Verordnung (EU) 2016/1011?

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird häufig als EU-Benchmark-Verordnung bezeichnet. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Referenzwerte erstellt, bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Gemeint sind Zahlen oder Indizes, die in der Praxis oft als Vergleichsmaßstab dienen, etwa für variable Zinsen, für den Wert von Finanzprodukten oder für die Entwicklung eines Fondsportfolios.

Auslöser der Verordnung waren unter anderem frühere Manipulationsfälle bei wichtigen Zinssätzen. Der Unionsgesetzgeber wollte dadurch die Integrität und Verlässlichkeit von Benchmarks stärken. Die Verordnung enthält deshalb organisatorische Anforderungen an Administratoren von Benchmarks, Vorgaben zur Qualität und Nachvollziehbarkeit der verwendeten Daten, Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie Aufsichts- und Sanktionsmechanismen.

Erfasst werden insbesondere Administratoren, Kontributoren und beaufsichtigte Unternehmen, die Benchmarks verwenden. Ein Administrator ist vereinfacht gesagt jene Stelle, die einen Referenzwert kontrolliert und veröffentlicht. Kontributoren liefern Daten, auf deren Grundlage der Referenzwert berechnet werden kann. Beaufsichtigte Unternehmen sind etwa Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Verwaltungsgesellschaften oder andere regulierte Marktteilnehmer, die Benchmarks in ihrer Geschäftspraxis einsetzen.

Die Verordnung unterscheidet außerdem zwischen verschiedenen Arten von Benchmarks, insbesondere kritischen, signifikanten und nicht signifikanten Benchmarks. Für kritische Referenzwerte gelten besonders strenge Anforderungen, weil ihre Störung erhebliche Auswirkungen auf Finanzmärkte, Kreditverträge oder die Stabilität des Systems haben kann. Daneben gibt es Sonderregeln etwa für Waren-Benchmarks, für Zinsbenchmarks sowie für klimabezogene Benchmarks und ESG-bezogene Offenlegungselemente, soweit spätere Änderungen der Verordnung zu berücksichtigen sind.

Wesentlich ist auch, dass beaufsichtigte Unternehmen grundsätzlich nur solche Benchmarks verwenden dürfen, die den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Damit schafft die Verordnung nicht nur Pflichten für die Ersteller von Referenzwerten, sondern auch für jene Unternehmen, die solche Werte in Produkten, Verträgen und Prospekten einsetzen.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Benchmarks spielen im Finanzmarkt eine zentrale Rolle. Sie beeinflussen zum Beispiel variable Kreditzinsen, Anleihebedingungen, Derivate, Investmentfonds und strukturierte Produkte. Wenn ein Referenzwert fehlerhaft ist oder manipuliert wird, kann das unmittelbare wirtschaftliche Folgen für Unternehmen, Banken, Investoren und Verbraucherinnen und Verbraucher haben.

Die Verordnung ist daher wichtig, weil sie das Vertrauen in marktweit verwendete Referenzwerte stärken soll. Sie verfolgt mehrere Ziele: die Verhinderung von Manipulationen, die Verbesserung der Datenqualität, die Transparenz der Berechnungsmethoden und die Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht. Gerade bei grenzüberschreitend verwendeten Benchmarks ist eine einheitliche unionsrechtliche Regelung besonders bedeutsam.

Für die Praxis ist außerdem entscheidend, dass Benchmarks oft tief in bestehende Vertragsbeziehungen eingebunden sind. Fällt ein Referenzwert weg oder darf er nicht mehr verwendet werden, stellt sich die Frage nach geeigneten Ersatzwerten und nach vertraglichen Anpassungen. Die Benchmark-Verordnung wurde daher im Lauf der Zeit auch im Zusammenhang mit dem Auslaufen einzelner Referenzzinssätze besonders relevant.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Sie gilt also grundsätzlich direkt und ist von österreichischen Behörden, Gerichten und Marktteilnehmern zu beachten. Dennoch braucht es auf nationaler Ebene regelmäßig ergänzende Vorschriften, etwa zur Bestimmung zuständiger Aufsichtsbehörden, zu Verwaltungsmaßnahmen oder zu Sanktionen. Solche innerstaatlichen Begleitregelungen dienen nicht der eigentlichen Umsetzung der Verordnung, sondern ihrer praktischen Durchführung im österreichischen Recht.

In Österreich ist im Finanzmarktbereich regelmäßig die Finanzmarktaufsicht, kurz FMA, von besonderer Bedeutung. Soweit die Benchmark-Verordnung nationale Zuständigkeiten, Eingriffsbefugnisse oder verwaltungsstrafrechtliche Folgen voraussetzt, sind die einschlägigen österreichischen Aufsichtsgesetze heranzuziehen. Welche konkrete nationale Bestimmung im Einzelfall maßgeblich ist, hängt vom betroffenen Sektor und vom Zeitpunkt ab, weil sich Begleitregelungen durch Gesetzesänderungen weiterentwickeln können.

Für österreichische Kreditinstitute, Wertpapierdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen und andere beaufsichtigte Rechtsträger ist die Verordnung vor allem deshalb relevant, weil sie nur zulässige und ordnungsgemäß beaufsichtigte Benchmarks verwenden dürfen. Das betrifft etwa Kreditverträge mit variabler Verzinsung, Finanzprodukte mit indexbezogener Ausgestaltung oder Fonds, deren Wertentwicklung sich an einem Index orientiert.

Auch für den österreichischen Verbraucherschutz und den Anlegerschutz hat die Regelung praktische Bedeutung. Wird in einem Vertrag oder Produkt auf einen Referenzwert Bezug genommen, sollen dessen Zustandekommen und Verwendung nachvollziehbarer und weniger manipulationsanfällig sein. Das erhöht nicht automatisch die Rendite oder senkt die Kosten, kann aber die Verlässlichkeit der zugrunde liegenden Marktparameter verbessern.

Wer ist davon betroffen?

  • Administratoren von Benchmarks: Unternehmen oder Stellen, die Referenzwerte erstellen, kontrollieren und veröffentlichen.
  • Beaufsichtigte Unternehmen: etwa Banken, Wertpapierfirmen, Fondsverwalter, Versicherer und andere regulierte Finanzmarktteilnehmer, die Benchmarks in Produkten oder Verträgen verwenden.
  • Kontributoren und Datenlieferanten: Stellen, die Input-Daten für die Berechnung eines Referenzwerts bereitstellen.
  • Emittenten und Produktanbieter: Unternehmen, deren Finanzinstrumente oder Veranlagungsprodukte an einen Index oder Referenzwert gekoppelt sind.
  • Investorinnen, Investoren sowie Verbraucherinnen und Verbraucher: mittelbar, weil Kreditkosten, Veranlagungsergebnisse oder Vertragsbedingungen von Benchmarks abhängen können.

Praktische Bedeutung

In der Praxis stellt sich oft zuerst die Frage, ob ein bestimmter Wert überhaupt als Benchmark im Sinn der Verordnung anzusehen ist. Das ist nicht bloß eine technische Einordnung, sondern entscheidet über erhebliche rechtliche Pflichten. Wer einen Referenzwert administriert, braucht je nach Fall eine Zulassung oder Registrierung und muss interne Kontrollsysteme, Dokumentation und Governance-Vorgaben einhalten.

Für beaufsichtigte Unternehmen in Österreich ist besonders wichtig, dass sie vor der Verwendung eines Referenzwerts prüfen müssen, ob dieser unionsrechtlich zulässig ist. Bei Prospekten, Produktinformationsunterlagen, Vertragsmustern und internen Compliance-Prozessen ist daher sorgfältig zu kontrollieren, auf welchen Referenzwert Bezug genommen wird. Das betrifft nicht nur klassische Zinssätze, sondern auch Aktien-, Anleihe-, Rohstoff- oder Mischindizes.

Ein weiterer Praxisbereich betrifft sogenannte Fallback-Regelungen. Wenn ein Benchmark künftig nicht mehr bereitgestellt wird oder seine Verwendung eingeschränkt ist, sollten Verträge und Finanzprodukte vorsehen, welcher Ersatzwert dann maßgeblich sein soll. Gerade im Bank- und Kapitalmarktrecht ist das für die Rechtssicherheit wesentlich. In Österreich spielt dies bei Kreditverträgen, Anleihebedingungen, Derivaten und Fondsunterlagen eine große Rolle.

Für Compliance, Risikomanagement und Rechtsabteilungen bedeutet die Verordnung daher laufenden Prüfungsbedarf. Unternehmen müssen beobachten, ob ein verwendeter Referenzwert weiterhin verfügbar ist, ob sich dessen Methodik ändert und ob unionsrechtliche Übergangsregelungen oder Sonderregelungen eingreifen. Auch die Kommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden kann relevant werden, wenn sich Benchmarks ändern oder ersetzt werden.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Benchmark-Verordnung ist keine allgemeine zivilrechtliche Regelung über Verträge, sondern eine spezielle finanzmarktrechtliche Ordnung für die Erstellung und Verwendung von Referenzwerten. Sie steht in engem Zusammenhang mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften des Finanzmarktrechts, etwa zu Marktmissbrauch, Wertpapieraufsicht, Prospekten, Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlegerinformation.

Von allgemeinen Aufsichtsregeln für Banken oder Wertpapierfirmen ist sie dadurch zu unterscheiden, dass ihr Schwerpunkt nicht auf der gesamten Geschäftstätigkeit eines Instituts liegt, sondern auf der Verlässlichkeit bestimmter Referenzwerte und ihrer Verwendung. Gleichzeitig kann dieselbe Institution mehreren Regelwerken unterliegen. Eine österreichische Bank muss daher nicht nur bankaufsichtsrechtliche Vorschriften beachten, sondern zusätzlich benchmarkbezogene Anforderungen erfüllen, wenn sie entsprechende Produkte anbietet oder Referenzwerte nutzt.

Auch gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht des ABGB ist die Verordnung abzugrenzen. Fragen wie das Zustandekommen eines Vertrags, die Auslegung einzelner Klauseln oder Gewährleistungsfragen richten sich nicht primär nach der Benchmark-Verordnung. Diese kann aber mittelbar Einfluss haben, etwa wenn Vertragsklauseln an einen unionsrechtlich geregelten Referenzwert anknüpfen oder wenn Ersatzmechanismen für den Wegfall eines Benchmarks zu beurteilen sind.

Da es sich um eine Verordnung der Europäischen Union handelt, gilt sie grundsätzlich unmittelbar. Anders als bei einer Richtlinie bedarf es also nicht erst einer vollständigen innerstaatlichen Umsetzung, damit ihre materiellen Vorgaben gelten. Ergänzende österreichische Vorschriften bleiben aber für Zuständigkeiten, Verfahren und Sanktionen wichtig. Welche nationalen Bestimmungen im Einzelnen einschlägig sind, sollte daher stets im konkreten Zusammenhang geprüft werden.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  • EUR-Lex
  • Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA)
  • Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) für österreichische Begleitregelungen und Materialien, soweit im Einzelfall anwendbar
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