Verhandlungsgrundsatz

Mit Verhandlungsgrundsatz (=Beibringungsgrundsatz) wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Parteien die streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen und gegebenenfalls beweisen müssen.

In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (vgl Fasching II, 870, Anmerkung 1 zu § 182 ZPO).

OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 9 ObA 72/03h darauf hingewiesen, dass das österreichische Zivilprozessrecht vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht ist. Danach bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll. Der Sachverhalt ist daher nicht von Amts wegen aufzuklären. Der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

EMPFEHLUNG

markus_groetschl-schwarz-schoenherr-2

Dr.

Videos

RechtEasy Podcast

Benötigen Sie einen Anwalt / eine Anwältin?

1

Unverbindliche Anfrage stellen

2

Wir leiten diese an einen Experten weiter

3

Der Anwalt nimmt direkt mit Ihnen Kontakt auf

Wir werden in unserem Netzwerk nach den richtigen Experten für Ihre Rechtsfrage suchen. Ob und wie viel Geld die Bearbeitung Ihrer Anfrage kostet, wird er oder Sie Ihnen direkt vor Ihrer Beauftragung mitteilen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach, indem Sie hier auf den folgenden Button klicken.


Filter

Filter Search Results