Im österreichischen Strafrecht wird der Begriff „Überfall“ nicht als eigenständiger Tatbestand verwendet, sondern kann im Kontext verschiedener Delikte stehen, die unter Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt fallen. Der passende strafrechtliche Rahmen kann hierbei der Raub (§ 142 StGB) sein, bei dem jemandem unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen werden, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Ein Überfall könnte auch im Rahmen eines Einbruchdiebstahls (§ 129 StGB) verstanden werden, wobei dieser Tatbestand sich auf das Eindringen in einen Raum zum Zwecke des Diebstahls unter der Anwendung von Gewalt bezieht. Dabei spielt die Überwindung eines Hindernisses oder die Ausnutzung der Abwesenheit von Menschen eine Rolle, während beim Raub die unmittelbare Gewaltanwendung oder Drohung gegen eine Person relevant ist.
Zudem könnte eine Körperverletzung (§ 83 StGB) auch als Überfall bezeichnet werden, falls die Gewalt vorrangig gegen eine Person und nicht auf die Wegnahme von Eigentum gerichtet ist. Dennoch findet dies meist eingegliedert in umfassendere Bezeichnungen wie „Raubüberfall“ Verwendung.
Der Begriff des Überfalls wird im österreichischen Recht also im Zusammenhang mit Delikten verwendet, die Gewalt- und Drohhandlungen umfassen, und dient zur Beschreibung der Methode, nicht jedoch als eigenständiger strafrechtlicher Begriff. Diese Handlungen werden daher nicht isoliert unter einem Paragraphen erfasst, sondern bilden je nach Tathandlung Verbindungen mit mehreren Tatbeständen.