Der Begriff Tribunal ist im österreichischen Recht keine eigene Bezeichnung für ein bestimmtes Gericht. Praktische Bedeutung hat er vor allem im Zusammenhang mit Art 6 EMRK. Dort geht es um das Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht. Im englischen und französischen Sprachgebrauch der Konvention wird dafür der Begriff tribunal verwendet.
Bedeutung im österreichischen Recht
Für Österreich ist entscheidend, ob eine Stelle die Anforderungen des Art 6 EMRK erfüllt. Maßgeblich sind insbesondere Unabhängigkeit, gesetzliche Grundlage, Unparteilichkeit und die Befugnis, verbindlich über eine Sache zu entscheiden. Der Begriff Tribunal beschreibt daher keine eigene Gerichtsart, sondern einen konventionsrechtlichen Maßstab für Rechtsschutzorgane.
Verwaltungsrechtlicher Zusammenhang
Früher wurde die Frage, ob bestimmte Verwaltungsorgane als Tribunal im Sinn des Art 6 EMRK anzusehen sind, unter anderem bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten diskutiert. Seit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Verwaltungsrechtssachen grundsätzlich von den Verwaltungsgerichten entschieden. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht, dazu kommen das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht.
Internationaler Sprachgebrauch
Außerhalb des österreichischen Organisationsrechts wird der Begriff Tribunal auch für internationale Gerichte oder Spruchkörper verwendet. Für die österreichische Rechtsanwendung ist aber vor allem die Bedeutung des Begriffs in der EMRK wichtig.
Quellen
- RIS Art 6 EMRK
- Europäische Menschenrechtskonvention englische Fassung mit dem Begriff tribunal
- RIS Art 129 B VG Verwaltungsgerichte
- RIS Art 130 B VG Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
- Parlament Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Entfall der Unabhängigen Verwaltungssenate ab 2014
- Europarat Handbuch zu Art 6 EMRK mit Erläuterungen zum Begriff tribunal
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz, Kucsko Stadlmayer Gabriele, Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 14. Auflage, MANZ, 2023
- Öhlinger Theo, Eberhard Harald Verfassungsrecht, 13. Auflage, Facultas, 2023





