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Subjektive Tatbestandsmerkmale

Subjektive Tatbestandsmerkmale: Eine Definition

Subjektive Tatbestandsmerkmale beschreiben das innere, psychische Verhältnis des Täters zur Tat. Diese Merkmale sind entscheidend, um das Wesen der Tat aus der Perspektive des Täters zu verstehen.

Unterscheidung von Unrechts- und Schuldgehalt

Es ist umstritten, welche dieser subjektiven Merkmale den Unrechtsgehalt – also den Prüfungsstandort ‘subjektiver Tatbestand’ – und welche den Schuldgehalt – den Prüfungsstandort ‘Schuld’ – bestimmen. Die neuere Lehre tendiert dazu, dem Unrechtstatbestand jene Merkmale zuzuordnen, die den Handlungsunwert oder die besondere Art und Weise der Tathandlung näher beschreiben.

Schuldmerkmale im Fokus

Als Schuldmerkmale werden die Elemente verstanden, die ausschließlich den Mangel an Rechtsgesinnung des Täters, der in der Tat zum Ausdruck kommt, beschreiben. Diese Betrachtungsweise hilft dabei, die moralische Dimension der Tat zu erfassen.

Rolle des Vorsatzes in der Tatbewertung

Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Frage, ob der Vorsatz dem Handlungsunrecht zuzuordnen ist oder ob er lediglich als Schuldform gilt. Die soziale Handlungslehre sieht den Vorsatz als Teil des subjektiven Unrechtstatbestands, da das Unrecht meist erst aus der Kombination der objektiven Handlung und dem Vorsatz resultiert.

Vorsatz und seine Doppelfunktion

Beim Vorsatz wird zudem eine Doppelfunktion anerkannt: Einerseits als Verhaltensform, die das Unrecht einer Tat begründet, andererseits als Schuldform, die den Gesinnungsunwert des Täters offenbart. Besonders relevant wird der Vorsatz als Schuldform beim sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum.

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