Das Stiftungsgeschäft ist die rechtliche Erklärung, mit der eine Stiftung gegründet werden soll. Der Gründer oder Stifter widmet dafür ein bestimmtes Vermögen einem festgelegten Zweck. Im österreichischen Recht ist dabei zu unterscheiden, welche Art von Stiftung gemeint ist: Für Privatstiftungen gilt das Privatstiftungsgesetz, für bestimmte gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015. Der Ausdruck „Stiftungsgeschäft“ ist heute kein einheitlicher Gesetzesbegriff für alle Stiftungsarten; die Gesetze arbeiten vor allem mit Stiftungserklärung oder Gründungserklärung.
Was bei einer Privatstiftung gemeint ist
Bei der Privatstiftung wird die Stiftung durch eine Stiftungserklärung errichtet. Sie entsteht aber erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Vorher gibt es noch keine entstandene Privatstiftung als Rechtsträger. Die Stiftungserklärung muss beurkundet werden; das Gesetz spricht dabei von Stiftungsurkunde und, soweit vorgesehen, von einer Stiftungszusatzurkunde.
Für Laien gesagt: Das Stiftungsgeschäft ist bei der Privatstiftung die verbindliche Gründungsentscheidung des Stifters. Darin wird festgelegt, dass ein Vermögen verselbständigt und einem bestimmten Stiftungszweck gewidmet wird. Erst mit der Eintragung bekommt die Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit.
Was bei Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 gilt
Für Stiftungen nach dem BStFG 2015 verwendet das Gesetz den Begriff Gründungserklärung. Sie ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen. Auch hier entsteht die Stiftung als Rechtsperson erst mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister.
Eine solche Stiftung darf nur errichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist und das gewidmete Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen der dauernden Zweckerfüllung dient.
Wesentliche Inhalte des Stiftungsgeschäfts
Das Stiftungsgeschäft muss den Stiftungswillen klar erkennen lassen. Es geht nicht bloß um eine Absichtserklärung, sondern um eine rechtlich verbindliche Widmung von Vermögen. Je nach Stiftungsart müssen außerdem weitere Punkte geregelt werden, insbesondere:
- Name der Stiftung,
- Zweck der Stiftung,
- gewidmetes Vermögen,
- Organisation der Stiftung und ihre Organe,
- allfällige Rechte des Stifters, soweit das Gesetz solche Gestaltungen zulässt.
Gerade im Stiftungsrecht ist die genaue Formulierung besonders wichtig. Fehler in der Erklärung können schon bei der Eintragung Probleme auslösen. Deshalb wird ein Stiftungsgeschäft in der Praxis regelmäßig notariell und mit genauer Abstimmung auf den Stiftungszweck vorbereitet.
Wann die Stiftung rechtlich entsteht
Ein häufiger Irrtum ist, dass die Stiftung schon mit der Unterfertigung des Stiftungsgeschäfts besteht. Das stimmt so nicht. Sowohl bei der Privatstiftung als auch bei Stiftungen nach dem BStFG 2015 entsteht die Stiftung als Rechtsperson erst mit der Eintragung in das jeweils maßgebliche Register.
Handelt jemand schon vorher im Namen der noch nicht eingetragenen Stiftung, kann das rechtliche Folgen haben. Beim BStFG 2015 ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass für Handlungen vor der Eintragung die Handelnden zur ungeteilten Hand haften.
Stiftungsgeschäft von Todes wegen
Ein Stiftungsgeschäft kann auch mit einer Verfügung von Todes wegen verbunden sein. Dann stellt sich in der Praxis vor allem die Frage, ob der Stifterwille ausreichend bestimmt festgelegt wurde und ob die gesetzlichen Anforderungen an die jeweilige Stiftungsart erfüllt sind. Maßgeblich ist auch hier nicht eine bloße Vorstellung des Verstorbenen, sondern eine rechtlich tragfähige Gründungsanordnung.
Ob und in welchem Umfang Mängel noch ausgelegt oder ergänzt werden können, hängt stark von der konkreten Stiftungsart und vom Inhalt der Erklärung ab. Pauschale Aussagen sind hier nicht sinnvoll. Gerade bei letztwilligen Gestaltungen ist daher eine präzise rechtliche Formulierung besonders wichtig.
Praktische Bedeutung
Das Stiftungsgeschäft ist der Kern der Stiftungsgründung. Es legt fest, welches Vermögen verselbständigt wird, welchem Zweck es dient und nach welchen Regeln die Stiftung organisiert ist. Bei Privatstiftungen steht oft die langfristige Vermögensbindung und Begünstigtenregelung im Vordergrund. Beim BStFG 2015 geht es um gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
Wer von einem „Stiftungsgeschäft“ spricht, sollte daher immer dazusagen, welche Stiftung gemeint ist. Die Rechtsfolgen, die erforderlichen Inhalte und das zuständige Register unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage.
Quellen
- Art. 1 § 7 Privatstiftungsgesetz (PSG), RIS.
- Art. 1 § 10 Privatstiftungsgesetz (PSG), RIS.
- § 6 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), RIS.
- § 8 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), RIS.
- Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch, 3. Auflage, Linde Verlag.
- Hasch (Hrsg), PSG Privatstiftungsgesetz, 2. Auflage, Verlag Österreich.
- Müller/Melzer (Hrsg), Stiftungsmanagement, 2. Auflage, Verlag Österreich.





