Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit bezeichnet in Österreich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), Entscheidungen der Verwaltungsgerichte darauf zu prüfen, ob dadurch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt wurden oder ob die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht. Die Grundlage dafür ist Art. 144 B-VG.
Worum geht es dabei?
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über viele Streitigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltung, etwa in Bau-, Gewerbe-, Fremden-, Sozial- oder Abgabenangelegenheiten. Wer mit einem Erkenntnis oder unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einem Beschluss eines Verwaltungsgerichtes nicht einverstanden ist, kann unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen den VfGH anrufen.
Der VfGH ist dabei keine weitere allgemeine Berufungsinstanz. Er prüft nicht einfach, ob das Verwaltungsgericht den Fall insgesamt richtig beurteilt hat. Gegenstand der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit ist vielmehr die Frage, ob eine Entscheidung verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Wann ist eine Beschwerde an den VfGH möglich?
Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG kann Beschwerde erhoben werden, wenn jemand behauptet, durch das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes
- in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein oder
- durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
- einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes oder Staatsvertrages,
- eines verfassungswidrigen Gesetzes oder
- eines rechtswidrigen Staatsvertrages
in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Typische Beschwerdegründe sind also nicht bloß einfache Gesetzesfehler, sondern Eingriffe in Grundrechte oder die Anwendung einer Norm, die selbst rechtlich mangelhaft ist. Ob die Beschwerde Erfolg hat, hängt daher nicht nur vom Einzelfall, sondern oft auch davon ab, auf welche Rechtsgrundlage sich die angefochtene Entscheidung stützt.
Was prüft der Verfassungsgerichtshof?
Der VfGH prüft insbesondere, ob das Verwaltungsgericht durch seine Entscheidung ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht verletzt hat. Dazu zählen etwa Gleichheitsrechte, Verfahrensgarantien oder andere verfassungsgesetzlich abgesicherte Positionen, soweit sie im konkreten Fall einschlägig sind.
Außerdem kontrolliert der VfGH im Rahmen einer solchen Beschwerde, ob die angefochtene Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht. Das ist deshalb wichtig, weil eine Entscheidung auch dann verfassungswidrig sein kann, wenn nicht in erster Linie die Begründung des Verwaltungsgerichtes fehlerhaft ist, sondern bereits die angewendete Norm rechtlich nicht trägt.
Nicht Aufgabe des VfGH ist es hingegen, jeden einfachen Fehler des Verwaltungsrechtes zu korrigieren. Für Fragen der sonstigen Rechtswidrigkeit ist grundsätzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zuständig.
Verhältnis zur Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Neben der Beschwerde an den VfGH kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auch eine Revision an den VwGH in Betracht kommen. Deren Grundlage ist vor allem Art. 133 B-VG. Die Revision dient der Kontrolle, ob das Verwaltungsgericht das einfache Recht richtig angewendet hat und ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Damit bestehen im öffentlichen Recht zwei unterschiedliche Kontrollwege zu den Höchstgerichten:
- zum VfGH wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen,
- zum VwGH wegen sonstiger Rechtswidrigkeit nach Maßgabe des Art. 133 B-VG.
Beides kann im selben Fall relevant sein. Wer nur den VfGH anruft und dort keinen Erfolg hat, kann unter den Voraussetzungen des Art. 144 Abs. 3 B-VG beantragen, dass die Beschwerde an den VwGH abgetreten wird. Der VwGH behandelt die abgetretene Eingabe dann wie eine Revision.
Frist und praktische Bedeutung
Die Beschwerde nach Art. 144 B-VG ist fristgebunden. Nach § 82 VfGG beträgt die Frist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung. Für Betroffene ist das wichtig, weil verfassungsrechtliche Einwände rasch und präzise geltend gemacht werden müssen.
In der Praxis ist die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit vor allem dort bedeutsam, wo sich Verwaltungsentscheidungen auf Grundrechte auswirken. Das betrifft etwa Eingriffe in Eigentum, Gleichbehandlung, persönliche Freiheit oder ein faires Verfahren, sofern die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
Unterschied zur ordentlichen Gerichtsbarkeit
Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es kein völlig entsprechendes Rechtsmittelmodell. Die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit ist eine besondere Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes. Sie knüpft daran an, dass Verwaltungsgerichte staatliches Handeln im Bereich der Verwaltung kontrollieren und dass der VfGH darüber wacht, dass dabei die Verfassung eingehalten wird.
Wer also von Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit spricht, meint im Kern die verfassungsgerichtliche Kontrolle verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach Art. 144 B-VG.
Quellen
- Art. 133 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 144 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- § 82 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), RIS.
- Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 14. Auflage, MANZ Verlag.
- Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 1. Auflage, Linde Verlag.
- Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Verlag Österreich.





