Das Sekundärrecht ist das von den Organen der Europäischen Union auf Grundlage des Primärrechts erlassene Recht. Es steht unter dem Primärrecht und muss mit den Verträgen vereinbar sein. Verstößt ein Unionsrechtsakt gegen das Primärrecht, kann ihn der Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklären.
Rechtsakte nach Art 288 AEUV
- Verordnung gilt allgemein, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
- Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt aber die Wahl der Form und Mittel der innerstaatlichen Umsetzung.
- Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich. Sind bestimmte Adressaten genannt, bindet er nur diese.
- Empfehlung und Stellungnahme sind rechtlich nicht verbindlich.
Diese fünf Rechtsakte sind die klassischen Formen des Sekundärrechts.
Weitere Rechtsakte
Neben den in Art 288 AEUV genannten Rechtsakten kennt das Unionsrecht auch delegierte Rechtsakte nach Art 290 AEUV und Durchführungsrechtsakte nach Art 291 AEUV. Außerdem sind von der Europäischen Union geschlossene internationale Übereinkünfte Teil des Unionsrechts, auch wenn sie keine Rechtsakte im Sinn des Art 288 AEUV sind.
Bedeutung in Österreich
Das Sekundärrecht ist auch in Österreich maßgeblich. Verordnungen gelten unmittelbar. Richtlinien müssen in österreichisches Recht umgesetzt werden. Nationale Vorschriften dürfen dem verbindlichen Unionsrecht nicht widersprechen.
Quellen
- EUR Lex Art 288 AEUV
- EUR Lex Art 290 AEUV
- EUR Lex Art 291 AEUV
- EUR Lex Quellen des Unionsrechts
- EUR Lex Internationale Übereinkünfte der EU
Fachbücher und Kommentare
- Jaeger Thomas Materielles Europarecht, 3. Auflage, MANZ 2024
- Klamert Marcus Europarecht, Facultas
- Jaeger Thomas, Stöger Karl Hrsg Kommentar zu EUV und AEUV, MANZ
- Europarecht, LexisNexis Österreich





