Die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle war eine frühe europäische Grundregel des Abfallrechts. Für das heutige österreichische Recht ist sie aber nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage. Sie wurde unionsrechtlich ersetzt und ist daher vor allem noch rechtshistorisch von Bedeutung. Wer wissen will, wie Abfallrecht in Österreich heute funktioniert, muss vor allem auf die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) schauen.
Was regelte die Richtlinie 75/442/EWG?
Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle legte grundlegende Prinzipien für den Umgang mit Abfällen in den Mitgliedstaaten fest. Dazu gehörten vor allem die Pflicht, Abfälle so zu verwerten oder zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht geschädigt wird. Außerdem enthielt sie Grundbegriffe wie Abfall, Erzeuger und Besitzer sowie Vorgaben für Abfallbewirtschaftung, Genehmigungen und Planungen.
Schon diese Richtlinie arbeitete mit einem Leitgedanken, der im heutigen Abfallrecht weiterhin wichtig ist: Abfälle sollen möglichst vermieden und im Übrigen geordnet verwertet oder beseitigt werden. Für Österreich war sie deshalb eine unionsrechtliche Grundlage für den Ausbau des nationalen Abfallrechts.
Warum ist die Richtlinie heute nicht mehr die zentrale Rechtsquelle?
Die Richtlinie 75/442/EWG gilt heute nicht mehr als aktueller Rechtsrahmen. Zunächst wurde sie durch die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle ersetzt. Diese wiederum wurde durch die heute maßgebliche Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle aufgehoben und ersetzt.
Wenn heute in Österreich Fragen zum Abfallbegriff, zur Abfallhierarchie, zu Nebenprodukten, zum Abfallende oder zu Pflichten von Abfallbesitzern zu beantworten sind, erfolgt das daher grundsätzlich nicht mehr anhand der Richtlinie 75/442/EWG, sondern nach dem geltenden Unionsrecht und dessen Umsetzung im österreichischen Recht.
Welche Bedeutung hat das für Österreich?
Das österreichische Kernstück des Abfallrechts ist das AWG 2002. Es regelt die nachhaltige Abfallwirtschaft, enthält Ziele und Grundsätze der Abfallbewirtschaftung und ordnet Zuständigkeiten, Genehmigungen, Register, Nachweise und Verwaltungsverfahren.
Bereits der Titel des AWG 2002 zeigt, dass es um eine nachhaltige Abfallwirtschaft geht. § 1 AWG 2002 formuliert zentrale Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere der Schutz von Mensch und Umwelt, die Schonung natürlicher Ressourcen sowie die Förderung einer kreislauforientierten Wirtschaftsweise. Das Gesetz knüpft außerdem an die im Unionsrecht verankerte Abfallhierarchie an: Vorrang haben Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung; die Beseitigung steht am Ende.
Für die Praxis in Österreich ist daher entscheidend, ob eine Sache überhaupt als Abfall einzustufen ist. Davon hängen weitreichende Rechtsfolgen ab, etwa bei Sammlung, Lagerung, Transport, Behandlung, Nachweis- und Meldepflichten oder bei behördlichen Genehmigungen.
Der Abfallbegriff im heutigen österreichischen Recht
Im österreichischen Recht wird der Abfallbegriff in § 2 AWG 2002 geregelt. Dabei ist nicht nur wichtig, ob jemand eine Sache loswerden will, sondern auch, ob ihre Behandlung im öffentlichen Interesse als Abfall erforderlich ist. Das macht den Abfallbegriff im österreichischen Recht besonders praxisrelevant.
Typische öffentliche Interessen sind etwa:
- der Schutz der Gesundheit,
- der Schutz von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
- die Vermeidung erheblicher Belästigungen,
- der Schutz von Orts- und Landschaftsbild sowie
- die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Daneben kennt das geltende Recht auch Regelungen zu Nebenprodukten und zum Abfallende. Diese Fragen sind in der Praxis oft entscheidend, etwa bei Produktionsrückständen, Bodenaushub oder verwerteten Materialien. Maßgeblich ist dabei nicht die alte Richtlinie 75/442/EWG, sondern das Zusammenspiel von Unionsrecht und AWG 2002.
Welche Rolle spielt EU-Recht heute noch?
EU-Recht spielt im Abfallrecht weiterhin eine große Rolle, weil das österreichische Abfallrecht unionsrechtlich stark geprägt ist. Die aktuelle unionsrechtliche Grundlage ist aber die Richtlinie 2008/98/EG. Sie enthält zentrale Vorgaben zum Abfallbegriff, zur Abfallhierarchie, zur erweiterten Herstellerverantwortung und zu allgemeinen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung.
Für Österreich bedeutet das: Nationale Vorschriften, vor allem das AWG 2002, sind im Lichte dieser Richtlinie zu verstehen und anzuwenden. Die alte Richtlinie 75/442/EWG ist dafür nur noch mittelbar von Interesse, etwa wenn ältere Entscheidungen oder historische Entwicklungen nachvollzogen werden sollen.
Praktische Einordnung
Wer heute nach der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle sucht, stößt auf einen Begriff, der im aktuellen Rechtsalltag eigentlich nicht mehr als selbständige Grundlage verwendet wird. Inhaltlich relevant sind heute vielmehr:
- die geltende Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG,
- das AWG 2002 als zentrales österreichisches Bundesgesetz und
- darauf aufbauende Verordnungen und behördliche Vollzugspraxis.
Die alte Richtlinie bleibt daher vor allem ein Ausgangspunkt der europäischen Entwicklung des Abfallrechts. Für die aktuelle Rechtslage in Österreich sollte man sie aber nicht isoliert lesen.
Quellen
- Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, EUR-Lex.
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, EUR-Lex.
- § 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), RIS.
- § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), RIS.
- Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002, MANZ Verlag, 2. Auflage.
- Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, 2. Auflage, Verlag Österreich, 2014.





