Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)

Die Richtlinie 2006/42/EG, meist Maschinenrichtlinie genannt, ist eine EU-Richtlinie über das Inverkehrbringen von Maschinen und bestimmten maschinenbezogenen Erzeugnissen. Für Österreich ist sie nicht unmittelbar das praktische Arbeitsinstrument im Alltag, sondern wird durch nationales Recht umgesetzt. Maßgeblich ist vor allem die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Maschinen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.

Worum es rechtlich geht

Die Maschinenrichtlinie soll sicherstellen, dass Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die unionsrechtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Zugleich dient sie dem freien Warenverkehr: Erfüllt eine Maschine die rechtlichen Vorgaben, soll sie grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten vermarktet werden können.

In Österreich setzt § 1 MSV 2010 die Richtlinie 2006/42/EG ausdrücklich um. Erfasst sind insbesondere:

  • Maschinen,
  • auswechselbare Ausrüstungen,
  • Sicherheitsbauteile,
  • Lastaufnahmemittel,
  • Ketten, Seile und Gurte,
  • abnehmbare Gelenkwellen und
  • unvollständige Maschinen.

Nicht alles, was technisch komplex ist, fällt automatisch unter diese Regeln. Die Verordnung enthält auch ausdrückliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Beförderungsmittel oder einzelne Spezialbereiche.

Welche Pflichten Hersteller treffen

Wer eine Maschine herstellt und unter eigenem Namen oder Warenzeichen in Verkehr bringt, trägt die Verantwortung dafür, dass die Maschine den rechtlichen Anforderungen entspricht. Das gilt nach der Begriffsbestimmung der MSV 2010 auch dann, wenn jemand eine Maschine für den Eigengebrauch konstruiert oder baut und dafür verantwortlich ist.

Vor dem Inverkehrbringen muss geprüft werden, ob die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Diese Anforderungen finden sich in den Anhängen der MSV 2010, die inhaltlich an die Maschinenrichtlinie anknüpfen. Zentral ist dabei die Risikobeurteilung: Gefährdungen müssen ermittelt, Risiken bewertet und durch Konstruktion, Schutzmaßnahmen und Benutzerinformationen so weit wie rechtlich gefordert reduziert werden.

Außerdem sind technische Unterlagen zu erstellen und aufzubewahren. Bei einer fertigen Maschine gehört dazu insbesondere die EG-Konformitätserklärung. Die Maschine muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen, mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung

Die CE-Kennzeichnung zeigt im Maschinenrecht nicht bloß eine formale Registrierung an. Sie erklärt, dass die Maschine den anwendbaren unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Nach § 16 MSV 2010 muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft am Erzeugnis angebracht sein.

Wesentlich ist auch die EG-Konformitätserklärung. Nach der MSV 2010 wird eine mit CE gekennzeichnete Maschine grundsätzlich als konform angesehen, wenn ihr diese Erklärung mit den vorgeschriebenen Angaben beigefügt ist. Dazu gehören unter anderem Angaben zum Hersteller und zu der Person, die die technischen Unterlagen zusammenstellen kann.

Fehlt die CE-Kennzeichnung oder die Konformitätserklärung, liegt nach § 17 MSV 2010 eine nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung vor. Das kann behördliche Maßnahmen und verwaltungsrechtliche Folgen auslösen.

Besonderheit: unvollständige Maschinen

Ein wichtiger Begriff der Maschinenrichtlinie ist die unvollständige Maschine. Gemeint ist ein Erzeugnis, das für sich allein noch keine vollständige Maschine bildet, aber dazu bestimmt ist, in eine andere Maschine oder mit anderen Teilen zusammen eingebaut zu werden.

Für unvollständige Maschinen gelten eigene Regeln. Sie erhalten nicht dieselbe Erklärung wie vollständige Maschinen, sondern eine Einbauerklärung. Dazu kommt eine Montageanleitung. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandt und eingehalten wurden. Eine unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn feststeht, dass auch die fertige Gesamtmaschine den einschlägigen Anforderungen entspricht.

Betriebsanleitung und Sprache

Zur rechtmäßigen Bereitstellung gehört auch eine ordnungsgemäße Betriebsanleitung. Die MSV 2010 verlangt, dass sie in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abgefasst ist. Inhaltlich muss sie jedenfalls die sichere Verwendung der Maschine ermöglichen und nicht nur den Normalbetrieb, sondern auch vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen berücksichtigen.

Gerade im Maschinenrecht sind Benutzerinformationen kein bloßes Beiwerk. Eine Maschine kann technisch noch so ausgereift sein: Wenn notwendige Hinweise, Warnungen oder Anleitungen fehlen, kann die rechtliche Konformität trotzdem in Frage stehen.

Marktüberwachung in Österreich

Ob Maschinen und andere erfasste Produkte die rechtlichen Anforderungen tatsächlich einhalten, wird in Österreich durch Marktüberwachung kontrolliert. Dafür ist heute nicht nur das allgemeine Produktsicherheitsrecht relevant, sondern auch das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG.

Nach § 7 MING kontrolliert die Marktüberwachungsbehörde anhand von Stichproben, Unterlagenprüfungen, physischen Kontrollen und nötigenfalls Laborprüfungen, ob die Anforderungen eingehalten sind. Entspricht ein Produkt den Vorgaben nicht oder gefährdet es voraussichtlich Gesundheit oder Sicherheit, kann die Behörde Korrekturmaßnahmen anordnen oder bei ernstem Risiko weitergehende Maßnahmen setzen. Sie kann außerdem vom Wirtschaftsakteur alle erforderlichen Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache verlangen.

Daneben bleibt das Produktsicherheitsgesetz 2004 als allgemeiner Rahmen für Produktsicherheit und behördliche Maßnahmen bedeutsam, soweit nicht speziellere Vorschriften vorgehen.

Quellen

  • Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, EUR-Lex.
  • § 1, § 7, § 16 und § 17 Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), RIS.
  • § 7 Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), RIS.
  • § 1 Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004), RIS.
  • Zöchling-Jud/Fidler, Produkthaftungsrecht, 3. Auflage, MANZ Verlag.
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