Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung

Die Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung ist für die aktuelle Rechtslage in Österreich nicht mehr der maßgebliche Rechtsrahmen. Inhaltlich relevant ist heute die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb. Wer wissen will, welche Regeln in Österreich für Versicherungsmakler, Versicherungsagenten und den Vertrieb durch Versicherungsunternehmen gelten, muss daher auf das heutige österreichische Umsetzungsrecht und auf die unmittelbar einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben schauen.

Worum es beim Versicherungsvertrieb geht

Versicherungsvertrieb umfasst nicht nur die klassische Vermittlung durch Makler oder Agenten. Erfasst sind nach dem unionsrechtlichen Konzept auch bestimmte vorbereitende Tätigkeiten, Beratung, das Anbieten von Versicherungsverträgen und in manchen Fällen auch digitale Vergleichs- oder Abschlussmodelle. In Österreich wird bei der gewerberechtlichen Einordnung vor allem zwischen Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern und Beratern in Versicherungsangelegenheiten unterschieden.

Für die Praxis ist wichtig: Die frühere Vermittlerrichtlinie erklärt die heutige Rechtslage nicht mehr ausreichend. Maßgeblich sind nun vor allem die Regeln über Zugang zum Beruf, Informationspflichten, Beratung und Dokumentation sowie Wohlverhaltenspflichten beim Vertrieb von Versicherungsprodukten.

Österreichische Umsetzung

Im österreichischen Recht finden sich zentrale Vorschriften zur Versicherungsvermittlung in der Gewerbeordnung 1994, insbesondere in den §§ 137 bis 138 GewO 1994. Dort wird geregelt, in welchen Formen Versicherungsvermittlung ausgeübt werden darf, welche Anforderungen an die fachliche Eignung bestehen und welche besonderen Pflichten Vermittler treffen.

Daneben enthält das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 eigene Regeln zum Versicherungsvertrieb durch Versicherungsunternehmen. Besonders wichtig sind die Bestimmungen über Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb. Diese Vorschriften betreffen vor allem die Frage, welche Informationen Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss erhalten müssen und wie Produkte vertrieben werden dürfen.

Wer Versicherungen vermitteln darf

Die Versicherungsvermittlung ist in Österreich ein reglementierter Bereich. Wer sie gewerblich ausüben will, braucht die entsprechende Berechtigung. Nach § 137 GewO 1994 kann die Tätigkeit – entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen – in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erfolgen.

Mit der Gewerbeberechtigung allein ist es aber nicht getan. Das Gesetz knüpft die Tätigkeit an weitere Voraussetzungen, etwa an fachliche Eignung. Diese wird in § 137b GewO 1994 näher geregelt. Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit gelten außerdem Anforderungen an Organisation, Auftreten nach außen und den Umgang mit Kundengeldern.

Wesentlich ist auch die Transparenz darüber, in welcher Rolle jemand tätig wird. Gerade im Versicherungsrecht macht es einen Unterschied, ob jemand als Agent typischerweise auf Seite eines Versicherers steht oder als Makler die Interessen des Kunden wahrnimmt. Diese Unterscheidung ist für Kundinnen und Kunden oft entscheidend.

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Ein Kernstück des heutigen Versicherungsvertriebsrechts sind die Informationspflichten vor Vertragsabschluss. Kundinnen und Kunden sollen so informiert werden, dass sie eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Im österreichischen Aufsichtsrecht finden sich dazu detaillierte Vorgaben, insbesondere in den §§ 128 ff VAG 2016. Für bestimmte Nichtlebensversicherungen ist ein standardisiertes Informationsblatt vorgesehen.

Ebenso wichtig sind Beratung und Dokumentation. Wenn ein Vermittler eine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt abgibt, müssen die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erhoben und die Gründe für den Rat nachvollziehbar festgehalten werden. Diese Pflicht dient nicht bloß der Formalität. Sie soll verhindern, dass ein Produkt verkauft wird, das zur konkreten Situation gar nicht passt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Vor einem Abschluss dürfen Fragen zu Bedarf, Risikosituation und gewünschtem Deckungsumfang gestellt werden. Das ist kein Selbstzweck, sondern rechtlich gewollt.

Wohlverhalten und Kundenschutz

Das Vertriebsrecht verlangt, dass Versicherungsprodukte redlich, ehrlich, professionell und im bestmöglichen Interesse des Kunden vertrieben werden. Daraus folgen Pflichten zur fairen Information, zur Vermeidung irreführender Darstellung und zu einer nachvollziehbaren Vergütungsstruktur im rechtlich vorgegebenen Rahmen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch dem Umgang mit Kundengeldern. Nach der GewO sind für bestimmte Geldflüsse getrennte Kundenkonten vorgesehen. Das soll verhindern, dass Gelder von Kunden oder für Kunden mit Eigenmitteln vermischt werden.

Zusätzlich gibt es unionsrechtliche und nationale Vorgaben zur Produktaufsicht und Produktfreigabe. Versicherungsprodukte sollen schon vor ihrem Vertrieb einer Zielmarktlogik folgen. Das betrifft vor allem die Frage, für welche Kundengruppe ein Produkt überhaupt geeignet ist.

Was zur Richtlinie 2002/92/EG heute noch zu sagen ist

Die Richtlinie 2002/92/EG ist vor allem noch als historischer Ausgangspunkt des europäischen Versicherungsvertriebsrechts von Bedeutung. Für die aktuelle österreichische Rechtslage sollte man sie aber nicht mehr isoliert heranziehen. Maßgeblich ist heute die Richtlinie (EU) 2016/97 samt den österreichischen Umsetzungsbestimmungen in der GewO 1994 und im VAG 2016.

Wer einen älteren Text zur Versicherungsvermittlung liest, sollte daher besonders darauf achten, ob noch von der alten Vermittlerrichtlinie ausgegangen wird. Für eine rechtliche Einordnung nach heutigem Stand genügt das nicht.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Jänner 2016 über Versicherungsvertrieb, EUR-Lex.
  • §§ 137 bis 138 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), RIS.
  • §§ 128 ff Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), RIS.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines standardisierten Informationsblatts für Versicherungsprodukte, EUR-Lex.
  • Kath/Kronsteiner/Kunisch/Reisinger/Wieser, Praxishandbuch Versicherungsvertragsrecht, Band 1: Allgemeiner Teil und Schadensversicherung, Linde Verlag.
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