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Richtlinie 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie)

Die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, kurz ”’Antirassismusrichtlinie”’, ist eine Richtlinie EG Richtlinie der europäischen Gemeinschaft, welche im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft regelt.

Für diese Richtlinie wird teils auch die Bezeichnung ”Gleichbehandlungsrichtlinie” verwendet, wie dies allerdings auch für die Richtlinie 2004/113/EG und die Richtlinie 2000/78/EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie der Fall ist.

Mit der Richtlinie 2000/43/EG werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass „sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden“ und dass „sämtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Einzel- oder Kollektivverträgen oder -vereinbarungen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck sowie Statuten der freien Berufe und der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden“ Artikel 16.

Der Anwendungsbereich umfasst die Beschäftigung und den Beruf, die zivilrechtliche Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie den sozialen Schutz und die Bildung.

Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie gilt das in dieser Richtlinie festgelegte Diskriminierungsverbot auch für Drittstaatsangehörige, jedoch nicht, was die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit anbetrifft und nicht, was die Einreise, den Aufenthalt und den Rechtsstatus von Staatsangehörigen dritter Staaten und Staatenloser anbetrifft.

Die Richtlinie umfasst vier Kapitel. Das Kapitel 1 Artikel 1 bis 6 legt Zweck, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich fest und enthält Bestimmungen über Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen, über positive Maßnahmen und über Mindestanforderungen. Das Kapitel 2 Artikel 7 bis 12 regelt Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung, das Kapitel 3 Artikel 13 bestimmt mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen und das Kapitel 4 Artikel 14 bis 19 enthält Schlussbestimmungen.

Weblinks

  • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2006:0643:FIN:DE:PDF Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft], Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, KOM 2006 643 endgültig, 30. Oktober 2006

Quellen & Einzelnachweise

Robert Rebhahn Hrsg: ”BlBG Gleichbehandlungsgesetz. Kommentar”, Springer, 2005, ISBN 3-211-23831-X, http://books.google.it/books?id=Uqz9p36-LSoC&pg=PA501 S. 501

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2000/43/EG_Antirassismusrichtlinie 18.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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