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Mit Gleichbehandlungsgrundsatz wird im Arbeitsrecht die von der Rechtsprechung aus der Fürsorgepflicht entwickelte Pflicht des Arbeitgeber bezeichnet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Eine Verletzung dieses Grundsatzes führt dazu, dass die benachteiligten Arbeitnehmer so gestellt werden müssen, wie die anderen Arbeitnehmer.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/gleichbehandlungsgrundsatz.php 06.10.2014