Eine Vervielfältigung eines Werkes, die in die Rechte des Urhebers eingreift, also weder durch eine Zustimmung des Urhebers noch durch das Recht auf eine freie Werknützung (z.B. Privatkopie) gedeckt ist. Der Begriff ist allerdings irreführend. Mit “Raub” hat das überhaupt nichts zu tun. Dieser Begriff steht für die Wegnahme einer Sache mit Gewaltanwendung. Bei der “Raubkopie” wird niemandem etwas weggenommen und schon gar nicht mit Gewalt. Hier geht es in Wirklichkeit nur um eine Art Erschleichung einer Leistung wie beim Schwarzfahren. Es liegt daher auch nach § 91 UrhG, abgesehen von gewerbsmäßigen Vorgehen, nur ein Bagatelldelikt vor.

Raubkopie
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