Organschaft

Organschaft ist im österreichischen Steuerrecht kein eigener allgemeiner Oberbegriff mit einem einheitlichen Gesetzesmodell. Gemeint ist in der Praxis meist die Unternehmensgruppe nach § 9 KStG. Dabei bleiben die beteiligten Gesellschaften rechtlich selbständig, steuerlich werden ihre Ergebnisse aber innerhalb der Gruppe zugerechnet. Das ermöglicht insbesondere einen Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb des Konzerns.

Was bedeutet Organschaft in Österreich?

Im österreichischen Jus spricht man bei der Körperschaftsteuer nicht von einer klassischen Organschaft, sondern von Gruppenbesteuerung. Die gesetzliche Grundlage ist § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG). Eine Unternehmensgruppe besteht aus einem Gruppenträger und einem oder mehreren Gruppenmitgliedern.

Die Grundidee ist einfach: Das steuerlich maßgebende Ergebnis eines Gruppenmitglieds wird nicht nur bei diesem selbst berücksichtigt, sondern dem beteiligten Gruppenmitglied oder unmittelbar dem Gruppenträger zugerechnet. Dadurch kann ein Verlust eines Gruppenmitglieds mit Gewinnen anderer Gruppengesellschaften steuerlich wirksam werden.

Wer kann Teil einer Unternehmensgruppe sein?

Gruppenmitglieder können vor allem unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sein, soweit sie unter § 7 Abs. 3 KStG fallen. Auch bestimmte ausländische Körperschaften können unter den Voraussetzungen des § 9 KStG einbezogen werden.

Voraussetzung ist eine finanzielle Verbindung. Diese liegt im Kern dann vor, wenn eine beteiligte Körperschaft an einer anderen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in einem Ausmaß beteiligt ist, das ihr mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte sichert. Die bloße wirtschaftliche Nähe reicht also nicht aus.

Das Gesetz kennt außerdem die Beteiligungsgemeinschaft. Dabei können mehrere Beteiligte gemeinsam die Stellung des Gruppenträgers tragen, wenn die gesetzlichen Beteiligungsquoten erfüllt sind. Dieses Modell ist rechtlich anspruchsvoll und in der Praxis deutlich komplexer als die gewöhnliche Gruppenbildung.

Wie entsteht die Gruppe?

Eine Unternehmensgruppe entsteht nicht automatisch. Sie setzt einen schriftlichen Gruppenantrag voraus. Dieser Antrag ist nach § 9 Abs. 8 KStG beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Maßgeblich ist, dass der Antrag rechtzeitig und von den einzubeziehenden Körperschaften wirksam gestellt wird.

Wichtig ist außerdem die durchgehende finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds. Fehlt diese Voraussetzung, kommt eine Zurechnung des Ergebnisses für dieses Jahr nicht zustande.

Die Gruppe muss grundsätzlich auf mindestens drei Jahre angelegt sein. Scheidet eine Körperschaft innerhalb dieser Mindestdauer aus, ordnet § 9 KStG an, dass jene steuerlichen Verhältnisse herzustellen sind, die ohne Gruppenzugehörigkeit bestanden hätten. Die Gruppenbesteuerung ist daher kein frei widerrufbares Jahresmodell.

Welche steuerlichen Wirkungen hat die Gruppenbesteuerung?

Bei inländischen Gruppenmitgliedern wird das steuerlich maßgebende Ergebnis dem beteiligten Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zugerechnet. Dadurch können Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe zusammengeführt werden. Die einzelnen Gesellschaften bleiben aber weiterhin eigenständige Rechtsträger; die Gruppenbesteuerung ändert also nichts am Gesellschaftsrecht.

Bei ausländischen Gruppenmitgliedern ist die Wirkung eingeschränkter. Hier werden nach § 9 KStG grundsätzlich nur Verluste zugerechnet, und zwar nur entsprechend der Beteiligungsquote. Für solche zugerechneten Auslandsverluste sieht das Gesetz Nachversteuerungsregeln vor, etwa wenn diese Verluste im Ausland später verwertet werden können oder das Gruppenmitglied aus der Gruppe ausscheidet.

Wichtig ist auch der Unterschied zwischen dem laufenden Gruppenergebnis und älteren Verlusten: Vorgruppenverluste, also Verlustvorträge aus der Zeit vor dem Eintritt in die Gruppe, können nicht frei mit beliebigen Gruppengewinnen verrechnet werden. § 9 KStG begrenzt ihre Nutzung auf den eigenen Gewinn des jeweiligen Gruppenmitglieds.

Grenzen und typische Missverständnisse

Die Unternehmensgruppe bedeutet nicht, dass mehrere Gesellschaften vollständig zu einem einzigen Steuerpflichtigen verschmelzen. Es handelt sich vielmehr um ein Zurechnungssystem innerhalb der Körperschaftsteuer.

Ebenfalls wichtig: Nicht jede Konzernbeziehung ist schon eine steuerliche Organschaft. Ohne ausreichende Beteiligung, ohne Mehrheit der Stimmrechte und ohne wirksamen Gruppenantrag gibt es keine Unternehmensgruppe im Sinn des § 9 KStG.

Auch der Begriff wird im Alltag oft ungenau verwendet. Wer in Österreich von Organschaft spricht, meint häufig die Gruppenbesteuerung. Das ist als Kurzbezeichnung verständlich, präzise ist aber die Bezeichnung Unternehmensgruppe nach § 9 KStG.

Warum ist das in der Praxis wichtig?

Die Gruppenbesteuerung spielt vor allem im Konzernsteuerrecht eine große Rolle. Sie ist interessant, wenn mehrere Gesellschaften wirtschaftlich zusammengehören und sich Gewinne und Verluste nicht gleichmäßig auf die einzelnen Unternehmen verteilen. Durch die Ergebniszurechnung kann die Steuerbelastung im Konzern besser an die wirtschaftliche Gesamtlage angepasst werden.

Gleichzeitig ist das System technisch anspruchsvoll. Schon die Fragen, ab wann die finanzielle Verbindung vorliegt, wie sich Beteiligungsänderungen auswirken oder wie mit Auslandsverlusten umzugehen ist, sind ohne genaue Prüfung oft nicht verlässlich zu beantworten. Für die Praxis ist daher immer der konkrete Wortlaut des § 9 KStG entscheidend.

Quellen

  • § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG), RIS.
  • § 7 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG), RIS.
  • BMF, Formulare zur Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG.
  • Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg.), KStG | Körperschaftsteuergesetz. Kommentar, 3. Auflage, Linde Verlag 2022.
  • Urtz/Kanduth-Kristen/Mayr/Zorn (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer in Fragen und Antworten, MANZ Verlag, aktuelle Ausgabe mit Abschnitt zur Gruppenbesteuerung.
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