Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand wird durch Tatbildmerkmale gebildet, die sich in 4 Kategorien einteilen lassen:

Tathandlung

Etwa das „töten“, „zerstören/beschädigen/verunstalten/unbrauchbar machen“.

Tatobjekt

„Ziel“ der Tat, zu denken ist an Personen, Sachen, etc. Besondere Einschränkungen können auch getroffen werden.

Person des Täters

Kann nur eine bestimmte Gruppe von Personen ein Delikt begehen so sind diese als Merkmale im Tatbestand angegeben.

Erfolg der Tat

Einige Delikte des StGB werden nur strafrechtlich relevant wenn sie eine besondere Folge herbeiführen, bei anderen wird schon die bloße Tat bestraft.

Der Erfolg ist eine Auswirkung in der Realität, beispielsweise der „Tod“ beim Mord des §75, die Verletzung im §83/1 Körperverletzung

 

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