Namensbestimmung

Namensbestimmung bedeutet, dass ein Familienname rechtlich festgelegt wird. Im österreichischen Recht ist dabei vor allem zu unterscheiden zwischen der Namensbestimmung von Ehegatten und der Namensbestimmung eines Kindes. Die Erklärung wird grundsätzlich gegenüber dem Standesamt abgegeben.

Namensbestimmung bei der Eheschließung

Bei einer Ehe können die Verlobten oder Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dafür kann der Name eines Ehegatten gewählt werden. Zulässig ist auch ein Doppelname, der aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildet wird. Dabei dürfen insgesamt höchstens zwei Namensteile verwendet werden. Ein Doppelname ist mit Bindestrich zu führen.

Wer nicht den gemeinsamen Familiennamen führt, kann zusätzlich bestimmen, einen Doppelnamen aus dem gemeinsamen Familiennamen und dem eigenen Familiennamen zu tragen. Auch das ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen möglich. Besteht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen, ist ein weiterer solcher Aufbau nicht vorgesehen.

Wird keine Namensbestimmung abgegeben, behalten die Ehegatten grundsätzlich ihre bisherigen Familiennamen. Ein gemeinsamer Ehename entsteht also nicht automatisch.

Form und Zeitpunkt der Erklärung

Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkung tritt ein, sobald die Erklärung dem Standesbeamten zukommt.

Die Namensbestimmung kann im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgen. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bei einer Änderung des Familiennamens eines Ehegatten eine erneute Bestimmung vorgenommen werden kann. Nach Auflösung der Ehe kann jeder Ehegatte einen früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

Das Gesetz erlaubt außerdem eine Anpassung des Familiennamens an das Geschlecht, wenn das der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Ebenso kann bestimmt werden, dass eine geschlechtshinweisende Endung entfällt.

Namensbestimmung eines Kindes

Für Kinder gelten eigene Regeln. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind grundsätzlich diesen Namen. Stattdessen kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Besteht dieser Name aus mehreren getrennten oder mit Bindestrich verbundenen Teilen, kann der gesamte Name oder es können Teile daraus verwendet werden.

Zulässig ist auch ein Doppelname aus den Familiennamen beider Elternteile. Auch hier dürfen höchstens zwei Teile verwendet werden. Der Doppelname ist mit Bindestrich zu schreiben.

Wird keine Bestimmung getroffen, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Das gilt auch dann, wenn dieser ein Doppelname ist.

Wer den Namen des Kindes bestimmen darf

Den Familiennamen des Kindes bestimmt grundsätzlich die mit Pflege und Erziehung betraute Person. Sind mehrere Personen damit betraut, müssen sie Einvernehmen herstellen. Es genügt aber die Erklärung einer dieser Personen, wenn sie versichert, dass die andere einverstanden ist oder dass das Einvernehmen mit zumutbarem Aufwand nicht erreicht werden kann.

Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Bei mündigen Minderjährigen wird diese Entscheidungsfähigkeit gesetzlich vermutet. Es kommt daher nicht bloß auf das Alter an, sondern auf die rechtliche Entscheidungsfähigkeit im Sinn des ABGB.

Spätere neue Bestimmung des Kindesnamens

Die Bestimmung eines Familiennamens nach den Regeln für Kinder ist grundsätzlich nur einmalig zulässig. Das Gesetz nennt aber wichtige Fälle, in denen eine erneute Bestimmung möglich ist.

Eine neue Bestimmung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert oder wenn die Eltern einander heiraten. Dasselbe gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.

Auch diese spätere Namensbestimmung richtet sich in der Form nach den allgemeinen Regeln für namensrechtliche Erklärungen gegenüber dem Standesamt.

Abgrenzung zur Namensänderung

Die Namensbestimmung ist nicht dasselbe wie eine behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Bei der Namensbestimmung wird ein Familienname innerhalb der vom ABGB vorgesehenen Möglichkeiten festgelegt. Eine Namensänderung setzt demgegenüber ein eigenes Verwaltungsverfahren voraus und folgt anderen Voraussetzungen.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig: Viele Fragen rund um Ehename oder Kindesname lassen sich direkt durch eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt lösen. Nicht jede gewünschte Änderung ist aber auf diesem Weg möglich.

Quellen

  • § 93 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 93a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 93c Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • §§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB Praxiskommentar, Band 1 (§§ 1–284 ABGB), 5. Auflage, LexisNexis Österreich.
  • Barth/Deixler-Hübner/Jelinek (Hrsg.), Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts, 1. Auflage, Linde Verlag.
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