Die Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte war eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Anforderungen an bestimmte Messgeräte. Für die aktuelle Rechtslage in Österreich ist sie jedoch nicht mehr der maßgebliche Rechtsakt. An ihre Stelle ist die Richtlinie 2014/32/EU getreten. Wer sich heute mit Messgeräten in Österreich befasst, muss daher vor allem auf das österreichische Maß- und Eichgesetz und auf die Messgeräteverordnung 2016 achten.
Worum geht es bei der Messgeräterichtlinie?
Die unionsrechtlichen Vorschriften sollen sicherstellen, dass bestimmte Messgeräte nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie festgelegte technische und messtechnische Anforderungen erfüllen. Das betrifft vor allem Geräte, bei denen richtige Messungen im öffentlichen Interesse wichtig sind, etwa im Handel, bei Abgaben oder beim Verbraucherschutz.
Die Richtlinie 2014/32/EU erfasst nicht alle denkbaren Messgeräte, sondern bestimmte Gerätearten, die in ihren Anhängen näher geregelt sind. Dazu gehören etwa Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler, Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser, automatische Waagen bestimmter Art, Taxameter, Maßverkörperungen und Abgasanalysatoren.
Bedeutung für Österreich
EU-Richtlinien gelten nicht unmittelbar wie ein österreichisches Gesetz, sondern müssen innerstaatlich umgesetzt werden. In Österreich erfolgt die rechtliche Einbindung im Bereich des Mess- und Eichwesens vor allem durch das Maß- und Eichgesetz sowie durch die Messgeräteverordnung 2016. Die Verordnung nennt die Richtlinie 2014/32/EU ausdrücklich als unionsrechtliche Grundlage.
Der bisherige Hinweis auf die Richtlinie 2004/22/EG ist daher nur noch von historischem Interesse. Für die praktische Beurteilung kommt es auf die heute geltenden österreichischen Vorschriften und auf die derzeit maßgebliche EU-Richtlinie an.
Wie kommen Messgeräte rechtmäßig auf den Markt?
Ein Hersteller darf ein von diesen Vorschriften erfasstes Messgerät nicht einfach frei vertreiben. Vor dem Inverkehrbringen muss nachgewiesen sein, dass das Gerät die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Dazu dient ein Konformitätsbewertungsverfahren. Welche Module oder Verfahrenskombinationen zulässig sind, ergibt sich aus der Richtlinie 2014/32/EU und aus den dazu passenden österreichischen Umsetzungsregeln.
Ist die Konformität ordnungsgemäß nachgewiesen, hat der Hersteller insbesondere:
- eine EU-Konformitätserklärung auszustellen,
- die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen, insbesondere die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung,
- die technischen Unterlagen bereitzuhalten.
Damit wird das frühere Bild, wonach ausschließlich eine staatliche Zulassung und Eichung vor dem Inverkehrbringen entscheidend seien, zu einfach. Das System arbeitet unionsrechtlich mit harmonisierten Anforderungen, Herstellerpflichten, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung.
Welche Rolle haben Benannte Stellen und Behörden?
Bei bestimmten Konformitätsbewertungsverfahren wirken Benannte Stellen mit. Das sind Stellen, die für genau definierte Aufgaben notifiziert wurden. Sie prüfen nicht allgemein „alles“, sondern nur in dem Umfang, für den ihre Notifizierung besteht.
Daneben bleibt das österreichische Mess- und Eichwesen eine staatliche Aufgabe. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spielt im Vollzug des Maß- und Eichrechts eine zentrale Rolle. Das Maß- und Eichgesetz enthält auch Vorschriften zur notifizierenden Behörde und zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- Benannte Stellen sind vor allem für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren zuständig.
- Behörden überwachen den Markt und vollziehen das österreichische Maß- und Eichrecht.
Verhältnis zur Eichung
Im österreichischen Recht ist zwischen Konformitätsbewertung, Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Eichpflicht zu unterscheiden. Diese Begriffe dürfen nicht vermischt werden.
Ob ein Messgerät zusätzlich eichrechtlichen Vorschriften unterliegt, richtet sich nach dem Maß- und Eichgesetz und den darauf beruhenden Regelungen. Die unionsrechtliche Konformitätsbewertung ersetzt nicht automatisch jede spätere eichrechtliche Frage in jedem Zusammenhang. Maßgeblich ist vielmehr, welche Geräteart betroffen ist und zu welchem Zweck das Gerät verwendet wird.
Für die Praxis heißt das: Wer ein Messgerät herstellt, importiert, vertreibt oder verwendet, muss immer prüfen, welche konkrete Gerätekategorie vorliegt und welche österreichischen Vorschriften dafür gelten.
Warum die alte Richtlinie heute nicht mehr genügt
Ein Artikel, der nur die Richtlinie 2004/22/EG erklärt, bildet die geltende Rechtslage nicht mehr richtig ab. Die aktuelle unionsrechtliche Grundlage ist die Richtlinie 2014/32/EU über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt. In Österreich ist daher vor allem auf das Zusammenspiel von Unionsrecht und innerstaatlichem Maß- und Eichrecht abzustellen.
Wer heute nach der „Messgeräterichtlinie“ sucht, meint in der Regel die derzeit geltende MID, also die Richtlinie 2014/32/EU. Die alte Richtlinie 2004/22/EG ist für das Verständnis des heutigen Rechts nur noch als Vorgängerregelung bedeutsam.
Quellen
- Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, EUR-Lex.
- Messgeräteverordnung 2016, RIS.
- Maß- und Eichgesetz, RIS.





