Lehrling

Ein Lehrling ist in Österreich eine Person, die in einem Lehrverhältnis einen anerkannten Lehrberuf erlernt. Die Lehre ist Teil der beruflichen Ausbildung und verbindet zwei Lernorte: den Lehrbetrieb und die Berufsschule. Rechtliche Grundlage ist vor allem das Berufsausbildungsgesetz (BAG).

Was ein Lehrverhältnis rechtlich ausmacht

Das Lehrverhältnis ist nicht bloß ein normales Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis zugleich. Der Lehrling schuldet also nicht nur Arbeitsleistung, sondern hat vor allem Anspruch darauf, den vereinbarten Lehrberuf tatsächlich zu erlernen. Der Betrieb muss die Ausbildung so organisieren, dass das Lehrziel erreicht werden kann.

Begründet wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt in die fachliche Ausbildung und Verwendung; geregelt wird es durch den Lehrvertrag. Dieser ist schriftlich abzuschließen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Im Lehrvertrag müssen insbesondere der Lehrberuf, die Dauer der Lehrzeit sowie Beginn und Ende des Lehrverhältnisses festgehalten sein.

Lehrvertrag, Lehrzeit und Anmeldung

Der Lehrvertrag wird zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abgeschlossen. Er muss bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer angemeldet werden. Diese Stellen sind in der Lehre zentrale Behörden und Ansprechpartner für Lehrverträge, Lehrabschlussprüfungen und zahlreiche Verfahrensfragen.

Die Lehrzeit richtet sich nach dem jeweiligen Lehrberuf. Sie ist nicht für alle Berufe gleich lang, sondern wird für den konkreten Lehrberuf festgelegt. Möglich sind auch besondere Gestaltungsmöglichkeiten, etwa bei bestimmten kombinierten Ausbildungswegen. Für den Regelfall gilt aber: Der Lehrvertrag wird für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer abgeschlossen.

Zur Lehre gehört außerdem die Berufsschulpflicht. Der Lehrberechtigte muss den Lehrling bei der zuständigen Berufsschule anmelden. Die Unterrichtszeit ist nicht Freizeit, sondern rechtlich zu berücksichtigen und bei jugendlichen Lehrlingen auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Rechte des Lehrlings

Lehrlinge haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung, auf die Teilnahme an der Berufsschule und auf ein Lehrlingseinkommen. Die Höhe dieses Einkommens richtet sich meist nach dem anwendbaren Kollektivvertrag. Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung, muss das Entgelt im Lehrvertrag vereinbart werden.

Zum Schutz von Lehrlingen gelten außerdem allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften und bei Personen unter 18 Jahren die besonderen Schutzbestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes. Diese betreffen etwa Arbeitszeit, Ruhezeiten und die Zulässigkeit bestimmter Arbeiten.

Wichtig ist auch: Der Lehrling hat nicht nur Pflichten, sondern einen echten Ausbildungsanspruch. Wird er überwiegend fachfremd eingesetzt oder erhält er keine ausreichende Anleitung, widerspricht das dem Zweck des Lehrverhältnisses.

Pflichten des Lehrlings

Der Lehrling muss sich bemühen, die für den Lehrberuf nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Dazu gehören insbesondere:

  • die Mitarbeit im Rahmen der Ausbildung,
  • der regelmäßige Besuch der Berufsschule,
  • das Befolgen zulässiger Weisungen,
  • ein sorgfältiger Umgang mit Arbeitsmitteln und Betriebseinrichtungen.

Weil das Lehrverhältnis auf Ausbildung ausgerichtet ist, wird vom Lehrling noch keine vollwertige Fachkraftleistung erwartet. Gerade deshalb bestehen für den Betrieb erhöhte Pflichten bei Anleitung, Aufsicht und Ausbildung.

Wie das Lehrverhältnis endet

Das Lehrverhältnis endet in der Regel mit dem Ablauf der Lehrzeit. Es kann auch vorzeitig enden, etwa während der Probezeit oder durch Auflösung aus gesetzlich vorgesehenen Gründen. Für solche Auflösungen gelten besondere Regeln; zur Rechtswirksamkeit ist grundsätzlich Schriftform erforderlich.

Von praktischer Bedeutung ist die Weiterbeschäftigung ausgebildeter Lehrlinge. Endet das Lehrverhältnis regulär mit Ablauf der Lehrzeit oder nach bestandener Lehrabschlussprüfung in den dafür maßgeblichen Fällen, muss der Lehrberechtigte den Lehrling grundsätzlich noch für eine bestimmte Zeit im erlernten Beruf weiter beschäftigen. Das Gesetz sieht dafür im Regelfall eine Weiterbeschäftigung von drei Monaten vor; unter bestimmten Voraussetzungen reduziert sich diese Verpflichtung auf die Hälfte.

Lehrabschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung steht regelmäßig die Lehrabschlussprüfung. Sie ist der formelle Nachweis, dass der Lehrling den Lehrberuf beherrscht. Mit ihrem Bestehen wird aus dem Lehrling rechtlich kein „Lehrling“ mehr, sondern eine ausgebildete Arbeitskraft im erlernten Beruf.

Die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung ist in vielen Bereichen beruflich wichtig, etwa für die weitere Beschäftigung, für Fortbildungen oder für den Zugang zu bestimmten gewerblichen Berechtigungen. Welche weiteren Voraussetzungen im Einzelfall nötig sind, hängt aber immer vom jeweiligen Beruf und von den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften ab.

Quellen

  • §§ 1, 12, 13, 14, 18 Berufsausbildungsgesetz (BAG), RIS.
  • § 11 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG), RIS.
  • Schulpflichtgesetz 1985, Bestimmungen zur Berufsschulpflicht von Lehrlingen, RIS.
  • Gattinger/Thalmann/Mayrdorfer, Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung, 1. Auflage, Linde Verlag 2024.
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