Kostet ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwas?

Neben den Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer) fällt für folgende Eingaben auch eine einmalige Eingabengebühr von jeweils € 240,- an:

  • Revisionen
  • Fristsetzungsanträge
  • Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  • Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Diese Eingabengebühr ist an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW). Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg (im Original) nachzuweisen und der Eingabe beizulegen. Wird ein Antrag im ERV eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Ist die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag erfolgreich, wird die Eingabengebühr (im Revisionsverfahren: von der unterlegenen Partei) auf Antrag ersetzt.

Daneben hat die unterlegene der obsiegenden Partei (sowie allfälligen mitbeteiligten Parteien) Kosten in Höhe der in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, festgelegten Pauschalbeträge zu ersetzen. Dieser Aufwandersatz wird im Spruch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf Antrag zugesprochen.

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