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Konkurrenz

Scheinkonkurrenz

Aus dem Sinn, Zweck und Zusammenhang der übertretenen Strafgesetze ergibt sich häufig, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen an sich ebenfalls erfüllten Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Letzteres wird damit entbehrlich und durch das primär anwendbare Delikt verdrängt.

Erscheinungsformen der Scheinkonkurrenz

Konsumtion: Das fragliche Delikt ist regelmäßig und typischerweise im anderen Delikt enthalten. Bsp: § 129 Z 1 und § 125
Spezialität: Bsp: sämtliche qualifizierten und privilegierten Delikte im Verhältnis zum Grunddelikt; §§ 142, 144, 201 gegenüber § 105
Subsidiarität: Eine bestimmte Strafvorschrift ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder jedenfalls aus wertender Sicht nur “aushilfsweise”, dh nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach anderen Strafvorschriften mit höherer Strafe bedroht ist.

Echte Konkurrenz

Echte Konkurrenz ist im StGB in § 28 geregelt. Bei dieser Konstellation bleiben die verschiedenen Strafgesetze nebeneinander anwendbar und “konkurrieren” daher tatsächlich miteinander in Bezug auf die Frage, ob und wie sie für die Bestrafung des Angeklagten maßgeblich sind.

Erscheinungsformen der echten Konkurrenz

Idealkonkurrenz: wenn der Täter durch eine Tat mehrere Strafgesetze verletzt ungleichartige Idealkonkurrenz, zB Raubmord oder ein Strafgesetz mehrfach verletzt gleichartige Idealkonkurrenz, zB mehrere Personen durch eine Tat getötet oder verletzt.
Realkonkurrenz: wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere gleichartige Delikte Verbrechenswiederholung oder mehrere ungleichartige Delikte Verbrechenshäufung begeht.

Auswirkungen auf die Strafe

Kumulationsprinzip: Für jede begangene Tat wird eine bestimmte Strafe bemessen und diese werden dann zusammengerechnet zum Beispiel in USA Freiheitsstrafe von 150 Jahren.

;Asperationsprinzip: Die schwerste Strafe wird als Basis herangezogen. Die Strafe kann wegen den weiteren begangenen Delikten den gesetzlich vorgesehene Strafrahmen überschreiten zum Beispiel Strafrahmen 10–20 Jahre; Strafe: 30 Jahre.

Absorptionsprinzip: § 28 StGB – Als Basis wird die schwerste Strafe gewählt, welche für eines der mehreren Delikte angedroht ist. Dass der Täter mehrer Delikte begangen hat, ist ein Erschwerungsgrund § 33 Z 1 StGB. Allerdings darf über den Strafrahmen der schwersten Strafe nicht hinausgegangen werden.

Abgrenzung / Siehe auch

  • Anspruchskonkurrenz aus dem Zivilrecht

Literatur

Seiler, Strafrecht Allgemeiner Teil II, 2012, ISBN 978-3-7046-5761-9

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