Mit Inquisitionsprinzip oder Ermittlungsgrundsatz wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Verwaltungsgerichte selbständig die Wahrheit zu erforschen haben. Ankläger und Richter – beide Funktionen werden von ein und demselben Organ ausgeübt. Mit anderen Worten: Die verfolgende Verwaltungsbehörde ist auch urteilende Verwaltungsbehörde.
Das Gericht hat also im den Sachverhalt selbst zu ermitteln und ist daher nicht an die Anträge und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten gebunden.
Nach Lehre und Rechtsprechung gilt im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz das Inquisitionsprinzip (Vereinigung der Anklage- und Entscheidungsfunktion im selben Organ).
In der Praxis der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nimmt die Behörde allerdings eine kaum wahrnehmbare Position ein.