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Immanuel Kant

Rechtsbegriff

1724-1804; Konfliktcharakter des menschlichen Zusammenlebens, Willensbildung erfolgt nach Gutdünken und muss eingeschränkt werden. Wichtigstes: Freiheit, die jedem Menschen von vornherein zukommt in Form von Autonomie, Selbstgesetzgebung. Willkür des einen mit der des anderen nach einem Gesetz der Freiheit zu vereinbaren. Kants doppelte Negation: Freiheitsbeeinträchtigung wird durch den Rechtszwang selbst wieder negiert: Gebrauch der Freiheit schränkt Freiheit eines anderen ein – Rechtszwang verhindert Einschränkung.

Staatliche Gesetzgebung soll dem vereinigten Willen des Volkes folgen. Falsch zu sagen, Hobbes und Kant gehen beide von der Freiheit aus denn: Hobbes versteht unter der Freiheit die Mechanische Freiheit, dass jeder Mensch so weit gehen kann wie faktisch möglich während Kant sagt Freiheit ist Autonomie die Selbstbegrenzung.

Kant: Freiheit besteht nicht darin zu tun was man kann, sondern zu tun was man nicht kann – durch Selbstbestimmung: Ich alleine entscheide wie weit ich gehe Autonomie. Autonomie  die jedem Menschen zukommende Fähigkeit, die Regeln seines Handelns unabhängig von Befehlen anderer selbstverantwortlich zu setzten. Darin kommt das negative „Unabhängigkeit von eines anderen Willkür und das positive Element Vermögen der verantwortlichen Selbstbestimmung zum Vorschein.

Diese Freiheit kommt jedem Menschen a priori unbedingt und unverzichtbar zu – niemand kann dieser Freiheit entkommen, der Mensch ist zur Autonomie gezwungen! Kant sagt, man muss die Freiheit leben und ist somit ans Leben gebunden, denn man ist verpflichtet, sein Leben zu gestalten Selbstmord ist eine Sünde Freiheit ist untrennbar verbunden mit Verantwortung. Kant sagt, man muss sich so verhalten, dass andere sich auch noch entfalten können – alle Menschen sind gleich.

  • Freiheitsbegriff ist gefährdet, weil es Menschen gibt, die trotzdem anders handeln, sich nicht dran halten
  • Recht zur Freiheitssicherung! Recht  Institution zur Ermöglichung menschlicher Freiheit, ist vom Staat zu sichern! Rechtsordnung ist eine Zwangsordnung. Wenn sich jemand nicht daran hält, muss es Mittel geben, dagegen vorzugehen
  • Freiheit durch Zwang=doppelte Negation: die Freiheitsbeeinträchtigung wird durch den Rechtszwang selbst wieder negiert. Der Zwang fällt auf den zurück, der den anderen die Freiheit nimmt! wenn einer sich zu viel Freiheit genommen hat, geht der Staat dagegen vor indem er versucht es ihm wieder wegzunehmen um wieder Ausgleich zu schaffen.
  • Durch die Doppelte Negation soll in adäquater Weise auf Rechtsbruch eingegangen werden können. Das Recht muss staatlich organisiert sein im Konzept der rechtsstaatlichen Republik charakterisiert durch Gewaltenteilung, Bindung der staatlichen Organe an die Gesetzte, Grundlagen der Gesetzgebung im „vereinigten Willen des Volkes“.
  • ohne rechtsstaatliche Organisation
  • keine Ermöglichung der Freiheit
  • ohne diese Freiheit kein moralisches Leben möglich absolute moralische Pflichterfüllung!

Konzeption von Autonomie

Unpolitische Autonomie: Selbstgesetzgebung Gegenteil: heteronom  religiöse Theorien : Vermögen, sich selbst Ziel und Sinn im leben zu geben und auch damit zu binden. Freiheit bei Kant: autonom frei handelt nur der, der vernünftig selbstbestimmt handelt positiver Aspekt: verantwortliche Selbstbestimmung, keine Willkür! negativer/abgrenzender Aspekt: moralisches Handeln kann nicht fremdbestimmt sein. Sicherung des Rechtsverhältnisses gleicher und FREIER Menschen braucht Zwang – doppelte Verneinung.

Legitimation des Rechtszwanges

Rechtszwang wird begründet als doppelte Negation Verhinderung eines Hindernisses der Freiheit. Mensch setzt seine Zwecke selbst. Gebraucht er seine Freiheit so, dass er die Freiheit eines anderen einschränkt nach dem Allgemeinheitsprinzip, so ist Zwang legitim. Zwang muss von einem Staat ausgehen, dieser muss eine rechtsstaatliche Republik sein.

Rechtsstaatliche Republik

Einrichtung der Gewaltentrennung, Bindung staatlichen Handelns an allgemeine Gesetze, Gesetzgebung soll dem vereinigten Willen des gesamten Volkes folgen erste demokratische Ansätze: Verallgemeinerungsformel, kategorischer Imperativ

Verallgemeinerungsprinzip in Kants Republikverständnis

Nach Kant ist die moralische Qualität zu beurteilen, ob ein Verallgemeinerungssatz anwendbar ist. Handeln aus Zwang ist nicht ausreichend, sondern innere „Rechtspflicht“.

Hauptziel des Rechts ist die Ermöglichung der Freiheit für die Rechtsunterworfenen. Recht soll der Gerechtigkeit entsprechen, und zwar Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie.

Unterschied von Moralität und Legalität

Legalität

Motiv ist irrelevant, Furcht, usw,

Moralität

Aus Pflicht um des Gesetzes willen Kategorischer Imperativ: nur nach jener Maxime zu handeln, von der man will, dass sie allg. Gesetz würde, sonst moralisch verpönt. Legales Handeln kann erzwungen werden, moralisches Handeln nicht, es entspricht der inneren Überzeugung. Legalität kann zur Entmoralisierung des positiven Rechts führen.

Trennung von Recht und Moral

Vermittelnde Position geht nicht von einer kompletten Trennung aus sondern sie. Entmoralisierung des positiven Rechts, weil nur legales Handeln erzwungen werden kann. Sittliches Bezugspunkt für das Recht bei Kant: Recht soll die Freiheit der Menschen schützen und ihr einen Entfaltungsbereich bieten, auch materielle Voraussetzung für die Ausübung schaffen, um damit moralisches Handeln zu ermöglichen.

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