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Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

Allgemeine Informationen

Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist.

  •  Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträgen kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
  • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
  •  Verträgen über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt Ausnahmen)
  • Sonderregelungen gibt es u.a für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

Sonderregeln für Verbraucherverträge

Die genannten Grundsätze gelten zum Teil auch für Verbraucherverträge, das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmerinnen/Unternehmer im Rahmen ihrer/seiner unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
  • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, d.h. ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, die Verbraucherin/der Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen.

Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten u.a nicht für

  • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
  • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

Weitere Informationen zu anwendbaren Recht beim Online-ShoppingRücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und Außergerichtlicher Streitschlichtung für Verbraucher finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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Rechtsgrundlagen

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