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einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen

Der Akt, den Antrag auf internationalen Schutz bei der zuständigen Asylbehörde oder einer anderen Institution, die für die Antragstellung gemäß nationaler Praxis zuständig ist, zu formalisieren.

Verwandte(r) Begriff(e)

Verwendungshinweis(e)

  1. Gemäß Art. 6(2) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) müssen EU-Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so schnell wie möglich förmlich zu stellen und dass die Antragsteller informiert werden, wo und wie sie ihn förmlich stellen müssen.
  2. EU-Mitgliedstaaten können verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden (Art. 6(3) der Neufassung der Verfahrensrichtlinie).
  3. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als förmlich gestellt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaats ein vom/von der Antragsteller/in vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN von Art. 6(2-4) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Verfahrensrichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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