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Antrag auf internationalen Schutz

Das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen EU-Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der/die Antragsteller/in die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er/sie nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht.

Unterbegriff(e)

  • Asylantrag
  • Folgeantrag auf internationalen Schutz
  • Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
  • Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz
  • unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz

Verwendungshinweis(e)

  1. In den meisten EU-Mitgliedstaaten wird dieser Begriff nach der Annahme der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) und der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) als Synonym zu Asylantrag verstanden.
  2. Im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Asylantrag“ und „Antrag auf Asyl“ häufiger gebraucht als „Antrag auf internationalen Schutz“.
  3. Gemäß Protokoll 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1997) zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gelten die EU-Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats normalerweise nicht von einem anderen EU-Mitgliedstaat berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen.

Quelle

  • Art. 2(h) der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.

 

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