Eheliches Güterrecht

Das eheliche Güterrecht in Österreich regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten während der Ehe und bei der Auflösung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners. Der rechtliche Rahmen des ehelichen Güterrechts ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt.

In Österreich gilt im Grundsatz die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand. Dies bedeutet, dass beide Ehepartner ihr Vermögen und ihre Schulden selbstständig verwalten und keine automatische Vermögensgemeinschaft durch die Eheschließung entsteht. Jeder Ehepartner behält das Eigentum an dem Vermögen, das er in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt (§§ 1233 ff. ABGB).

Allerdings existieren spezielle Bestimmungen für den Fall der Auflösung der Ehe. Bei der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners kommt es oft zu einer Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens. Grundsätzlich fällt dasjenige Vermögen nicht in die Aufteilung, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen oder durch Schenkung erworben hat, sowie persönliche Sachen und solche, die ausschließlich einem der Ehegatten zur Berufs- oder Erwerbsausübung dienen (§ 82 EheG).

Im Aufteilungsverfahren nach § 81 ff. Ehegesetz (EheG) wird das sogenannte eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse auf beide Partner gerecht verteilt. Unter ehelichem Gebrauchsvermögen versteht man dasjenige Vermögen, das während der Ehe von beiden Ehepartnern gemeinsam genutzt wurde oder zur Befriedigung ihrer Lebensführung diente.

Die Ehegatten können allerdings auch Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Diese Vereinbarungen erfolgen typischerweise in Form eines Ehevertrags, der schriftlich abgeschlossen werden muss. In einem Ehevertrag können die Partner etwa eine Gütergemeinschaft oder andere vermögensrechtliche Regelungen festlegen (§§ 1217 ff. ABGB).

Zusammenfassend bietet das österreichische eheliche Güterrecht einen flexiblen Rahmen für Ehegatten, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen individuell zu gestalten, während es gleichzeitig bestimmte gesetzliche Regelungen zum Schutz beider Partner für den Fall der Eheauflösung beinhaltet.

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