Die Richtlinie (EU) 2022/2464, bekannt als Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), erweitert und verschärft die unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in ihr nationales Recht und soll dafür sorgen, dass Nachhaltigkeitsinformationen über Umwelt, Soziales und Unternehmensführung vergleichbarer, verlässlicher und besser prüfbar werden.
Was regelt Richtlinie (EU) 2022/2464?
Die CSRD ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Als Richtlinie gilt sie nicht automatisch in allen Einzelheiten unmittelbar für Unternehmen, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Inhaltlich ändert sie vor allem die Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU, die Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG, die Abschlussprüfungs-Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in bestimmten Zusammenhängen.
Ziel der CSRD ist es, die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung deutlich auszubauen. Unternehmen sollen nicht mehr nur in begrenztem Umfang über Nachhaltigkeit berichten, sondern nach einheitlicheren europäischen Standards umfassende Angaben machen. Dazu zählen insbesondere Informationen über Umweltbelange, soziale Faktoren, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung sowie Fragen der Unternehmensführung.
Ein zentrales Element ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit. Unternehmen müssen einerseits darstellen, wie Nachhaltigkeitsthemen ihre wirtschaftliche Lage, ihre Geschäftsentwicklung und ihre Risiken beeinflussen können. Andererseits müssen sie erläutern, welche Auswirkungen ihre Tätigkeit selbst auf Umwelt und Gesellschaft hat. Diese doppelte Perspektive ist für die CSRD prägend.
Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass die Berichterstattung nach europäischen Berichtsstandards zu erfolgen hat. Diese Standards werden auf Unionsebene entwickelt und konkretisieren, welche Angaben Unternehmen machen müssen. Weiters verlangt die CSRD eine stärkere Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Abschlussprüfer oder andere dafür zugelassene Prüfer. Auch die digitale Zugänglichkeit und maschinenlesbare Aufbereitung der Informationen wird ausgebaut.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die CSRD ist für das europäische Unternehmensrecht, Kapitalmarktrecht und Nachhaltigkeitsrecht von hoher Bedeutung. Sie soll Informationsdefizite beseitigen, die unter der früheren Rechtslage vielfach bestanden haben. Investoren, Kreditgeber, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Behörden und die Öffentlichkeit sollen besser beurteilen können, wie nachhaltig ein Unternehmen wirtschaftet und welchen Risiken es ausgesetzt ist.
Die Richtlinie ist auch ein Baustein des europäischen Green Deal und der Sustainable-Finance-Strategie. Nachhaltigkeitsdaten sind nicht nur für die öffentliche Rechenschaft relevant, sondern auch für Finanzierungen, Ratings, Lieferkettenbeziehungen und strategische Unternehmensentscheidungen. Wenn Unternehmen in vergleichbarer Form berichten müssen, steigt die Aussagekraft der Informationen. Das kann Greenwashing erschweren und die Lenkung von Kapital in nachhaltigere Tätigkeiten unterstützen.
Für Unternehmen bedeutet die CSRD allerdings auch einen erheblichen organisatorischen Aufwand. Berichtspflichten, interne Kontrollen, Datenerhebung, Dokumentation und Prüfung werden deutlich anspruchsvoller. Gerade deshalb ist die Richtlinie praktisch wichtig: Sie verändert die Unternehmenspraxis weit über den eigentlichen Lagebericht hinaus.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die CSRD deshalb besonders relevant, weil sie in das österreichische Unternehmens- und Rechnungslegungsrecht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an die einzelnen Unternehmen. Österreich muss daher die unionsrechtlichen Vorgaben in nationale Bestimmungen überführen, insbesondere im Bereich des Unternehmensgesetzbuchs und angrenzender Vorschriften zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung.
Die praktische Umsetzung betrifft in Österreich vor allem große Kapitalgesellschaften und andere große Unternehmen, später auch bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie unter Umständen Unternehmen aus Drittstaaten mit maßgeblicher Tätigkeit in der Union. Welche Gesellschaften im Einzelnen erfasst sind, hängt von den unionsrechtlichen Schwellenwerten, den Übergangsfristen und der konkreten nationalen Umsetzung ab.
Österreichische Unternehmen müssen sich darauf einstellen, Nachhaltigkeitsinformationen systematisch zu erfassen. Das betrifft etwa Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch, Klimarisiken, Ressourcenverbrauch, Arbeitsbedingungen, Diversität, Lieferkettenaspekte und Governance-Strukturen. Auch Konzernbezüge sind wesentlich, weil Berichtspflichten häufig auf konsolidierter Ebene relevant werden.
Für österreichische Abschlussprüfer und Aufsichtsorgane ist die CSRD ebenfalls bedeutsam. Der Aufsichtsrat, die Unternehmensleitung und die Compliance-Funktionen müssen stärker darauf achten, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung vollständig, nachvollziehbar und prüffähig ist. Darüber hinaus können börsenotierte österreichische Unternehmen auch wegen der Verknüpfung mit kapitalmarktrechtlichen Transparenzpflichten betroffen sein.
Im österreichischen Kontext ist vorsichtig zu beachten, dass die konkrete Ausgestaltung einzelner Pflichten vom Stand der nationalen Umsetzung abhängt. Wer die Rechtslage im Einzelfall prüfen will, sollte daher neben der CSRD selbst auch die österreichischen Umsetzungsgesetze, Gesetzesmaterialien und gegebenenfalls Fachinformationen der zuständigen Stellen heranziehen.
Wer ist davon betroffen?
- Große österreichische Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Unternehmen, soweit sie nach der unionsrechtlichen und nationalen Rechtslage in den Anwendungsbereich fallen.
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen, bei denen Nachhaltigkeitsinformationen für Investoren und den Markt besonders relevant sind; für bestimmte kleinere Emittenten gelten eigene Übergangs- und Sonderregelungen.
- Mutterunternehmen von Konzernen, Abschlussprüfer, Aufsichtsräte, Compliance- und Nachhaltigkeitsverantwortliche sowie mittelbar auch Banken, Investoren und Geschäftspartner, die auf belastbare ESG-Daten angewiesen sind.
Praktische Bedeutung
In der Praxis ist die CSRD weit mehr als eine zusätzliche Berichtspflicht. Sie zwingt viele Unternehmen dazu, interne Prozesse neu aufzubauen. Daten, die früher nur verstreut oder gar nicht erhoben wurden, müssen nun strukturiert gesammelt, bewertet und dokumentiert werden. Das betrifft nicht nur Umweltkennzahlen, sondern auch soziale und Governance-Themen.
Ein typischer praktischer Schritt ist die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse. Unternehmen müssen feststellen, welche Nachhaltigkeitsthemen aus der Sicht finanzieller Auswirkungen und aus der Sicht tatsächlicher oder potenzieller Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft wesentlich sind. Darauf aufbauend sind Steuerungsmechanismen, Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen zu definieren.
Hinzu kommt die Einbindung in bestehende Rechnungslegungs- und Kontrollsysteme. Nachhaltigkeitsberichterstattung kann nicht losgelöst von Risikomanagement, interner Revision, Compliance und strategischer Planung betrachtet werden. Für österreichische Unternehmen bedeutet das oft eine enge Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Finanzabteilung, Rechtsabteilung, Personalbereich, Einkauf und operativen Einheiten.
Praktisch bedeutsam ist auch die Prüfung. Die CSRD sieht vor, dass Nachhaltigkeitsinformationen einer externen Prüfung unterzogen werden. Dadurch steigt der Bedarf an nachvollziehbaren Prozessen, belastbaren Nachweisen und dokumentierten Verantwortlichkeiten. Unternehmen, die sich frühzeitig vorbereiten, können Umsetzungsrisiken und spätere Anpassungskosten verringern.
Auch im Wettbewerb spielt die Richtlinie eine Rolle. Geschäftspartner, Banken und öffentliche Auftraggeber legen zunehmend Wert auf verlässliche ESG-Daten. Wer nachvollziehbar berichten kann, verbessert oft seine Ausgangsposition bei Finanzierung, Ausschreibungen und Lieferkettenbeziehungen. Umgekehrt können unzureichende Daten oder unklare Zuständigkeiten zu Reputations- und Haftungsrisiken führen.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die CSRD ist von einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung zu unterscheiden. Anders als eine Verordnung bedarf eine Richtlinie grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Unternehmen in Österreich müssen daher immer auch die österreichischen Umsetzungsnormen beachten.
Inhaltlich ist die CSRD von der früheren NFRD, also der Non-Financial Reporting Directive, abzugrenzen. Die CSRD baut auf dem früheren System auf, erweitert aber den Kreis der erfassten Unternehmen, vertieft die Berichtsinhalte, stärkt die Standardisierung und führt eine weitergehende Prüfung ein. Sie ersetzt damit die ältere, weniger detaillierte unionsrechtliche Konzeption weitgehend.
Abzugrenzen ist die CSRD auch von der Taxonomie-Verordnung und von der Sustainable Finance Disclosure Regulation. Die Taxonomie-Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Die Offenlegungsverordnung betrifft vor allem Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Die CSRD liefert demgegenüber den allgemeinen Berichtsrahmen für Unternehmen, dessen Daten dann oft auch für andere Regime relevant werden.
Ebenso ist die CSRD nicht mit materiellen Umweltverboten oder sozialrechtlichen Einzelpflichten gleichzusetzen. Sie ist in erster Linie eine Berichts- und Transparenzregelung. Allerdings kann die Pflicht zur Offenlegung faktisch starken Druck erzeugen, Unternehmensprozesse, Ziele und Risikostrategien anzupassen.
Schließlich sollte man die Nachhaltigkeitsberichterstattung von der finanziellen Rechnungslegung unterscheiden. Beide Bereiche bleiben rechtlich eigenständig, stehen aber in enger Wechselwirkung. Nachhaltigkeitsangaben können für Bewertungen, Risiken, Unternehmensstrategie und Kapitalmarktwahrnehmung erheblich sein.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
- EUR-Lex
- Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in der durch die CSRD geänderten Fassung
- Relevante österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien, soweit anwendbar





