Mit “consensus facit nuptia” (lat.) werden im römischen Recht die Grundvoraussetzungen für die Eheschließung genannt: Die Ehe kommt durch Willenserklärung der beiden Eheschließenden zustande.
Dies Regelung gilt auch noch nach dem heutigen Zivilrecht, allerdings müssen darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/consensusfacitnuptia.php 29.09.2014