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Beitrittskriterien (Kopenhagener Kriterien)

Der Vertrag über die Europäische Union legt die Bedingungen (Artikel 49) und Grundsätze (Artikel 6 Absatz 1) fest, denen jedes Land entsprechen muss, das EU-Mitglied werden möchte.

Für die Aufnahme müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Diese Kriterien (bekannt als Kopenhagener Kriterien) wurden 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen festgelegt und 1995 vom Europäischen Rat von Madrid bestätigt.

Zu ihnen gehören:

  • institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;
  • eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten;
  • die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht (dem „Besitzstand“) gehörenden gemeinsamen Regeln, Normen und politischen Strategien wirksam umzusetzen, sowie Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

Für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen muss ein Land das erste Kriterium erfüllen.

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