Im Strafrecht unterscheidet man nach der Art der Tathandlung Begehungs- und Unterlassungsdelikte, je nachdem, ob ein aktives Tätigwerden oder das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung mit Strafe bedroht ist. Ist das ein Tun voraussetzende Delikt (z.B. Diebstahl) im Gegensatz zum Unterlassungsdelikt.
Literatur
Herzberg, R., Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt, JuS 1996, 377
Fuhrmann, //., Das Begehen der Straftat gemäß § 25 Abs. 1 StGB, 2004