Das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Bühnenwerk öffentlich darzustellen.
Ist ein Verwertungsrecht des Urhebers eines Musikwerks (Urheberrecht). Es berechtigt ihn, das Werk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk (zB Oper, Schauspiel, Ballett) öffentlich auf der Bühne darzustellen.
Siehe auch
Urheberrecht
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/auff%C3%BChrungsrecht/auff%C3%BChrungsrecht.htm