Anwaltszwang

Das Gesetz sieht vor, dass sich Parteien in einem Rechtsstreit unter bestimmten Voraussetzungen eines Anwalts bedienen müssen, damit die Gerichte überhaupt tätig werden. Grundsätzlich können Parteien ohne Anwälte nicht vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten oder gar dem Bundesgerichtshof auftreten. Auch bei Familiengerichtssachen vor den Amtsgerichten müssen sich die Parteien von Anwälten vertreten lassen. In kleineren Strafsachen benötigen die Angeklagten nicht unbedingt einen Anwalt, obwohl es sicherlich empfehlenswert ist, auch dann einen Anwalt einzuschalten.

Im Anwaltsprozess muss sich Prozesspartei vor Gericht durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Siehe auch

Anwaltszwang
Anwaltsprozess

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/anwaltszwang/anwaltszwang.htm

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