Lateinisch bedeutet accessio Beitritt. Es handelt sich im Völkerrecht um den Anschluss eines Staates an eine Vereinbarung – Vertrag, Bündnis – oder an ein sonstiges Rechtsverhältnis, das bereits zwischen zwei oder mehreren anderen Staaten besteht. Die Akzession Zustimmung aller Beteiligten voraus. Im Zivilrecht versteht man unter Akzession die Verbindung eines Verfahrens mit einem anderen, so dass dieses – mit bestimmten Rechtsfolgen – zur Hauptsache wird.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/akzession/akzession.htm